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Die Bewertung der Leistung. 177
Es ist dann zu erwägen, ob an die Stelle der Zeitwerte die Zeitwertselbstkosten
treten kónnen. Die Zeitwertselbstkosten sind dann mit den Einzelwerten zu be-
rechnen, die im Augenblick des Zeitpunktes gelten, auf den geschätzt wird. Hiervon
gibt es aber eine nicht seltene Ausnahme. Halbfabrikate und fertige Güter künnen
unter Umstünden einen anderen Zeitwert haben als die Kosten, die für den Berech-
nungstag anzuwenden wären. Beispielsweise kann die Baumwolle steigen; eine be-
stimmte Sorte Baumwollgarn aber und erst recht ein bestimmtes Baumwollgewebe,
wenn gerade von dieser Sorte zu viel auf dem Markte ist und dieser Überflu£ nicht
so bald wieder verschwindet, kónnen zu gleicher Zeit fallen oder im Preise unver-
ändert bleiben. Namentlich die sogenannten „unkuranten Sorten‘ können eine Kal-
kulation zum Zeitwert nicht vertragen, auch wenn man das Prinzip im Grundsatz
für richtig halten würde. Umgekehrt kann der Zeitwert eines Halbfabrikats oder
einer Ware über den derzeitigen Selbstkosten liegen, wenn sich irgendwo eine Pro-
duktionshemmung einstellt, die sich im Preise nicht ausgewirkt hat.
Man braucht nur die Schwierigkeiten durchzudenken, die in einer Fabrik bei
Anwendung der Zeitwertrechnung auf Halbfabrikate und Fabrikate entstehen, um es
durchaus verständlich zu finden, daß die Betriebe vorläufig davor zurückschrecken,
diese Rechnung einzuführen. Die Ansätze aus der Zeit der Inflation kann man als
eine gewesene Angelegenheit ansehen.
Gänzlich ungeeignet ist der Zeitwertansatz in der Bilanz. bei Anlagegütern und
bei gebundenen Gütern überhaupt. Wohl kann bei ihnen in Frage kommen, den
periodischen Nutzwert auf Grund des Zeitwertes zu verrechnen; nicht aber die Be-
rechnung der Bilanzwerte zum Zeitwert unter gleichzeitiger Verrechnung der Difte-
renz als Gewinn oder Verlust. Über die Nutzwertrechnung für Anlagen wird bei der
Betrachtung der Aufwandrechnung gesprochen werden.
o) Das Niederstwertprinzip.
Im kaufmännischen Rechnungswesen hat sich die Sitte eingebürgert, weder
das reine Realisationsprinzip noch das reine Zeitwertprinzip anzuwenden, sondern
beide nebeneinander zu brauchen, und zwar so, daß der Gewinn möglichst klein
herauskommt und daß dadurch den zukünftigen Gewinnrechnungen möglichst große
Chancen verbleiben. Das Prinzip der Vorsicht hat hier eine starke, oft überstarke
Anwendung erfahren.-
Der wesentlichste Fall der Niederstwertbenutzung ist der, daB man bei Vor- |
rüten und Wertpapieren sowohl den Anschaffungs- als auch den Zeitwert ermittelt |
und von beiden den niedrigsten aktiviert. Diese Regel ist schon hunderte von Jah-
ren alt und gilt seit langem als Grundsatz ordnungsmáfiger Bilanzierung. Die
Meinung einiger Juristen, daß diese Regel durch die Aktiennovelle von 1884 in das
deutsche Handelsgesetzbuch gekommen und von den Aktiengesellschaften auf an-
dere Unternehmungen übergegriffen habe, entspricht nicht den Tatsachen. Die
Aktiennovelle hat die jetzt in 8 261 HGB. stehende Bestimmung lediglich den
Aktiengesellschaften zur ausgesprochenen Pflicht gemacht und hatte dazu AnlaB,
weil sich in und nach der Gründerzeit der siebziger Jahre des vergangenen Jahr-
hunderts die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung außerordentlich gelockert
hatten und speziell bei den Aktiengesellschaften nicht mit Sicherheit auf die Wir-
kung bloßer Überlieferung gerechnet werden konnte.
Daß man bei der Bewertung von zwei konkurrierenden Werten immer den nie-
drigsten aussucht, ist an sich unlogisch. Es ist an sich so unlogisch, wie wenn man
das Umgekehrte täte. Aber es wird logisch durch das Prinzip der Vorsicht.
Nicht ganz so allgemeine, aber doch recht breite Anwendung hat das Niederst- |
Sehmalenbach, Dynamische Bilanz. IV. Aufl. 19