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mögensverkehrsteuern, die bald zu den direkten, bald zu den indirekten
gerechnet werden. Solche Unsicherheiten in der Begriffsbestimmung
legen die Erwägung nahe, ob es nicht geratener wäre, die Unter-
scheidung der Steuern in direkte und indirekte fallen zu lassen und
durch eine Einteilung nach ihrer inneren Zusammengehörigkeit zu
ersetzen.
2. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts kommt die Scheidung der
Steuern in Kataster- und Tarif-, oderin veranlagte und ta-
rifierte Steuern auf. Unter jenen werden die Steuern verstanden,
welche von namentlich bezeichneten, in den Steuerkatastern einge-
tragenen Personen und von gleichfalls eingetragenen und genauer be-
stimmten Objekten erhoben werden; tarifierte Steuern sind solche, die
in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigkeit eintritt, nach allge-
meinen Bemessungsgrundlagen und Sätzen, also nach Tarifen, in
wechselnden Größen zum Einzug gelangen. Katastersteuer ist z. B.
die Grundsteuer, bei der die Person des Steuerpflichtigen und Größe
und Beschaffenheit seiner Grundstücke im Grundsteuerkataster auf-
geführt werden; Tarifsteuer z. B. die Grunderwerbssteuer, welche im be-
sonderen Falle des Grundbesitzwechsels nach einem festen Tarif (in Proz.
des Wertes) von den daran beteiligten Personen (oder einer von ihnen)
erhoben wird. Diese Einteilung, die die Praxis bisher bevorzugte,
wird nicht selten mit der in direkte und indirekte Steuern zusammen-
geworfen, indem die Katastersteuern als direkte, die Tarifsteuern als
indirekte bezeichnet werden. Übrigens ist sie unklar, insofern es bei
manchen Steuern Sache der Auslegung ist, ob sie der einen oder
anderen Gruppe zugerechnet werden wollen.
3. Unter Personalsteuern (Subjektssteuern) versteht man
diejenigen, welche die Leistungsfähigkeit einer Person, meistens nach
deren Angaben und unter Berücksichtigung der individuellen Momenteer-
fassen, die sie erhöhen oder vermindern (Art der Steuerquelle, Werbungs-
kosten, Familienverhältnisse usf.). Bei den Realsteuern (Objekts-
steuern) wird die Steuer nur nach bestimmten Merkmalen des Steuer-
objekts (z. B. nach der Größe oder dem Werte der Grundstücke, nach
dem investierten Kapital eines Gewerbebetriebs usw.) bemessen ohne
Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Wirtschaftssubjektes
und den Einfluß, den seine persönliche Tüchtigkeit auf die Ertrags-
fähigkeit des Objektes ausübt. Übrigens findet diese Einteilung nur
auf die Einkommenssteuer und die Ertragssteuern Anwendung, von
denen jene als Personalsteuer gilt, während diese teils als Realsteuern
(Grund-, Haus-, Gewerbesteuern), teils als Personalsteuern (Kapital-
renten- und Lohn- und Besoldungssteuern) bezeichnet werden. Die
Grenze ist aber fließend; je mehr bei den sog. Realsteuern der wirk-
liche Ertrag (Reinertrag) und die Umstände, welche die Leistungs-