Full text: Reformation des Himmels

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Dem Gesetz hat Zeus die Macht verliehen, bindende 
Bestimmungen zu treffen, eine Macht, die sich selbst nur 
durch zwei Abwege in Misskredit und Verachtung bringen 
kann; von diesen Abwegen heisst der eine Unbill, wenn 
es ungerechtes, der andere Unmöglichkeit, wenn es 
unmögliches verlangt und verordnet. Denn alles unmög 
liche ist auch ungerecht. 1 ) 
Das Gesetz hat zwei Hände, mit denen es zu binden 
vermag, die eine heisst Gerechtigkeit, die andere Mög 
lichkeit, und von diesen wird die eine durch die andere 
bedingt; denn wenn auch vieles möglich ist, was nicht 
gerecht ist, so giebt es doch nichts gerechtes, was 
nicht auch möglich wäre. 
Saul in: Sehr gut sagst Du, o Sofia, dass kein Gesetz, das nicht 
das menschliche Gemeinwohl zum Zweck hat, angenommen 
werden darf; das hat Zeus gut verfügt und angeordnet. 
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J ) Höchst bemerkenswert ist die Bedeutung, w r elchehier Bruno der 
Verwirklichungsfrage des Rechts beilegt; mit der blossen theoretischen 
Feinheit und Idealität des materiellen Rechts ist noch nichts gewonnen; 
denn „grau ist alle Theorie“; das wesentlichste Erfordernis jeder guten 
Gesetzgebung ist jenes, welches v. Ihering, Geist des römischen Rechts II, 
p. 322 ff., mit dem Worte „Praktikabilität“ des Rechts bezeichnet, cf. 
Cicero de off. III. 17. Aliter leges, aliter philosophi tollunt astutias; 
leges quatenus manu teuere possunt, philosophi quatenus ratione et 
intelligentia. Bruno, der Philosoph, weiss es besser, wie heutzutage 
mancher Gesetzgeber zu würdigen, dass die Verwirklichung, wie v. Ihering 
sagt, „das Leben und die Wahrheit des Rechts ist“. „Was hilft das 
Wollen und Setzen der höchsten ethischen Anforderungen, was die 
würdigste Erfassung der Idee der Freiheit, Gerechtigkeit u. s. w. in 
Form gesetzlicher Bestimmungen, wenn die Verwirklichung dieser Ideen 
am konkreten Rechtsverhältnis aus dem Grunde mangelhaft, schwerfällig, 
ungleichmässig ausfällt, weil es der Technik an der manuellen Geschicklich 
keit fehlt, das Abstrakte, so wie es sich gehört, in Wirklichkeit um 
zusetzen?“ Darum hat die Technik mittelbar auch eine ethische 
Bedeutung, und die praktische Jurisprudenz, indem sie bei der 
technischen Gestaltung des Stoffes auch das kleinste mit äusserster 
Sorgfalt behandelt, darf sich rühmen, durch Vervollkommnung 
der Technik des Rechts für das höchste und grösste thätig 
zu sein. Ihering a. a. 0. p. 326. Die Hauptaufgabe der Technik ist 
nach v. Ihering die quantitative und qualitative Vereinfachung des 
Rechts, — ein Ziel, von dem sich leider unsere gegenwärtige Gesetz 
macherei so weit als möglich zu entfernen versteht. Andererseits ver 
dient aber auch die von Bruno gegebene Umkehr dez Satzes von 
der Verwirklichung zumal gegenüber einem mit seiner banausischen 
\erachtung aller Rechtsideale sich brüstendem Geschlecht von Juristen 
hervorgehoben zu werden, „dass alles Gerechte auch verwirklicht 
werden soll und kann.“ 4
	        
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