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Dem Gesetz hat Zeus die Macht verliehen, bindende
Bestimmungen zu treffen, eine Macht, die sich selbst nur
durch zwei Abwege in Misskredit und Verachtung bringen
kann; von diesen Abwegen heisst der eine Unbill, wenn
es ungerechtes, der andere Unmöglichkeit, wenn es
unmögliches verlangt und verordnet. Denn alles unmög
liche ist auch ungerecht. 1 )
Das Gesetz hat zwei Hände, mit denen es zu binden
vermag, die eine heisst Gerechtigkeit, die andere Mög
lichkeit, und von diesen wird die eine durch die andere
bedingt; denn wenn auch vieles möglich ist, was nicht
gerecht ist, so giebt es doch nichts gerechtes, was
nicht auch möglich wäre.
Saul in: Sehr gut sagst Du, o Sofia, dass kein Gesetz, das nicht
das menschliche Gemeinwohl zum Zweck hat, angenommen
werden darf; das hat Zeus gut verfügt und angeordnet.
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J ) Höchst bemerkenswert ist die Bedeutung, w r elchehier Bruno der
Verwirklichungsfrage des Rechts beilegt; mit der blossen theoretischen
Feinheit und Idealität des materiellen Rechts ist noch nichts gewonnen;
denn „grau ist alle Theorie“; das wesentlichste Erfordernis jeder guten
Gesetzgebung ist jenes, welches v. Ihering, Geist des römischen Rechts II,
p. 322 ff., mit dem Worte „Praktikabilität“ des Rechts bezeichnet, cf.
Cicero de off. III. 17. Aliter leges, aliter philosophi tollunt astutias;
leges quatenus manu teuere possunt, philosophi quatenus ratione et
intelligentia. Bruno, der Philosoph, weiss es besser, wie heutzutage
mancher Gesetzgeber zu würdigen, dass die Verwirklichung, wie v. Ihering
sagt, „das Leben und die Wahrheit des Rechts ist“. „Was hilft das
Wollen und Setzen der höchsten ethischen Anforderungen, was die
würdigste Erfassung der Idee der Freiheit, Gerechtigkeit u. s. w. in
Form gesetzlicher Bestimmungen, wenn die Verwirklichung dieser Ideen
am konkreten Rechtsverhältnis aus dem Grunde mangelhaft, schwerfällig,
ungleichmässig ausfällt, weil es der Technik an der manuellen Geschicklich
keit fehlt, das Abstrakte, so wie es sich gehört, in Wirklichkeit um
zusetzen?“ Darum hat die Technik mittelbar auch eine ethische
Bedeutung, und die praktische Jurisprudenz, indem sie bei der
technischen Gestaltung des Stoffes auch das kleinste mit äusserster
Sorgfalt behandelt, darf sich rühmen, durch Vervollkommnung
der Technik des Rechts für das höchste und grösste thätig
zu sein. Ihering a. a. 0. p. 326. Die Hauptaufgabe der Technik ist
nach v. Ihering die quantitative und qualitative Vereinfachung des
Rechts, — ein Ziel, von dem sich leider unsere gegenwärtige Gesetz
macherei so weit als möglich zu entfernen versteht. Andererseits ver
dient aber auch die von Bruno gegebene Umkehr dez Satzes von
der Verwirklichung zumal gegenüber einem mit seiner banausischen
\erachtung aller Rechtsideale sich brüstendem Geschlecht von Juristen
hervorgehoben zu werden, „dass alles Gerechte auch verwirklicht
werden soll und kann.“ 4