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geldern, mit mehrerem so du davon hast bekom
men können, empfangen lassen. Wie du denn
auch den Bauern verbothen bast, die Miethe
der Höfe, welche sie am letzten S. Dionysii Ta
ge härte haben sollen, an sie zu geben, so, daß
sie dieselbe nicht an sie haben absolgen dürfen.
Da man Uns nun durch einen Königsbrief be
wiesen hat, Der sich im Nothschilder Kapitel be
findet, daß das Gnadenjahr mit vorbemeldter
heil, drey Königs Kapelle, und dem dazu liegen,
den Gme gehalten werden muß, so, wie es auch
mit andern Gütern des Kapitels, sowohl an
die Erben des Verstorbenen, als auch an die
Kopenhagner Universität, wenn einer, so damit
Lelehnr ist, abgehr, geschieht: So bitten wir
dich und wollen, daß danach diesen Umständen,
sie das Annum gratiae wollest genüßen, und ihr
die Einkünfte von erwähntem Gute, so ihr Hans-
Herr hatte, und so weit es ihr zukömmt, wollest
absolgen lassen. Desgleichen Die Miethe der
Höfe, so ihr von wegen ihres Hausherrn gehö
ret, und ihr vorhero zugefallen ist, sowohl als
auch der Universität, was sie haben muß und
ihr gebührt: Dabero wollest du die Bauern
anhalten, daß sie die Abgiften von ihren Lan
dern, und die Einkünfte, welche noch zurückste
hen, an diejenigen andern Orten, so ihnen an
gewiesen werden, bezahlen und hinführen. In
dem es bey den Kapitelsgütern gewöhnlich und
billig ist, wenn jemand stirbt und abgeht. Da-
hero wollest du dasjenige, was du davon be-