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haben wir folgende Verordnung verfassen lassen,
und wollen, daß beyde Partheyen auf alle Wei
se sich darnach zu richten wissen können.
Erstlich, soll es mir der Tagearbeit also ver
halten werden. Von jedem halben Hofe sollen
dem Tycho Brahe, 2 Tagewerke in der Wo
che zu Lande oder zu Wasser verrichtet werden.
Jeder Tag wird gerechnet, von der Zeit an, da
die Sonne aufgeht und bis die Sonne wieder
untergeht. Ein jeder Mann aber, welchem bey
Zeiten gemeldet wird, daß er kommen und sein
Tagewerk verrichten soll, sich aber nicht des Vor
mittags eher als um 10. n oder 12 Uhr ein
stellet, dem soll es nicht mehr als für ein halbes
Tagewerk gerechnet werden, und ein solcher
Mann, soll die andere Halste des Tagewerkes,
den nächstfolgenden Tag verrichten, wenn er
deswegen zugesagt wird. Gleichwohl soll er sei
nen vorhin bemeldten Herrn, wegen seines Un«
gehorsams, 3 Mark Strafe erlegen, und doch
den folgenden Tag sein Tagewerk völlig machen:
Es wäre denn, daß es deutlich bewiesen werden
kann, daß &c sich nicht auf dem Lande befindet,
oder durch einen andern verantwortlichen Zufall
verhindert worden ist. Und was die Männer,
so Höfe besitzen, anlanget, und da auf dem
Lande gesunden werden , dieselben sollen ihr ge
hendes Tagewerk, so wie es anderwärts in See
land und Schonen gebräuchlich ist, verrichten.
irem, was die Verfertigung ihrer Einzäu
nungen f und dieselben im Stande zu halten,
anbe-