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anbelanget, so soll derjenige Bauer, welcher
die ihm zugetheilten Aecker, nicht bis zu dem S.
Walpurgis Tage fertig hat und dieselben im
Stande halt, der soll, wenn er es versäumet,
seinem Herrn gMark, und allen Einwohnern
des Dorfes eine Tonne gutes Bier S traft geben.
Und wenn er diese Tonne Bier nicht gutwillig
ausgeben will, so sollen sie volle Macht haben,
ihn deswegen auszupfänden, und daran nichts
Unrechtes begangen haben. Gleichwohl soll ein
solcher Mann außerdem den Schaden ersetzen,
welchen seine nicht zugemachte Umzäunung ver
ursachet.
Irem Belangende die Haselnuß, Waldapfel
und Weidenbaume, Dornbüsche und andere
Baume, undAusrausung der Heyde, oder die
Bestückung, so soll es damit künftig also ge
halten werden: Die Bauern auf vorbemeldtem
Hueen, sollen damit nichts zu schaffen haben,
als wenn sie Zvcfyo Brahe oder sein Vogt da
zu anweisen laßt. Und wenn jemand von den
Bauern oder ihre Dienstleure, diesem zuwider
betroffen werdm, daß sie davon pflücken oder
hauen, so sollen sie dafür gebührend gestraft!
werden, so wie es mit unsern Wäldern in See
land und anderwärts gehalten wird.
. Irem. Mit Haltung des! Gerichts auf diesem
Lande, so wollen wir, daß es nach diesem sol
chergestalt gehalten werden soll: Es soll alle 14
Tage Gerichte gehalten werden, und ihr Gerichts
tag soll die Mitwochs seyn. Derjenige aber,
der