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nichts unternehmet, so diesem zuwider ist, bey
- unserer Huld und Gnade. Gegeben auf Schan-
derburg den 8Jan.imJahrr;8i.
Es ist vorhero angemerket worden, daß der
König 1576. den 18 Febr. dem Tpcho v. Brahe
eine jährliche Besvldung von zooRthl. beylegte,
welche er bis weiter behalten sollte. Da er nun
das Rothschildische Lehn in vollkommenem Besitz
hatte, und zugleich das Norwegische Lehn behielt,
so beliebte esIhro Majestät, ihm die bemeldte
jährliche Besoldung zu nehmen. Dahero gab er
i s8l. den 29 Mart, dem Rentmeister Christoph
Walkendorf Befehl, dem Cpcho v. Brahe,
die Besoldung des verwichenen Jahres auszuzäh
len , aber ihn ferner weiter nichts bekommen zu
lasten. DeS Königs Befehl lautet also:
Friederich der andere rc. Unsere beson
dere Gunst zuvor. Wisse, daß wir dem Uns
lieben Cycho Brahe auf Knudstrup, unserm
Manne und Diener gnädigst bewilliget haben,daß
er seine Besoldung von nächstverwichenem Jahre
bekommen möge, so wie es ihm bis Dato jähr
lich ausbezahlet worden ist. Wir haben ihm
aber gleichwohl diese Besoldung aufgesaget, so,
daß ihr ihm nachdem diese Besoldung nicht mehr
geben sollet. Darnach werdet ihr euch richten
und verhalten können. ^Llum Coldlnghuus d.
29 Mart, im Jahr i zgr.
In diesem Jahre 1581. ließ Tycho v. Bra
he in Kopenhagen eine Glocke güßen, welche er
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