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selben Hofe, ein gutes bequemes Haus und
Wohnung, nachdem Wasser hinaus, bauen
und einrichten will und soll, in welchem dieFär-
berev behandelt und getrieben werden, und der
Färber seine Wohnung und gute Gelegenheit zu
diesem Handwerk haben kann. Auch wollen
und sollen ich und meine Erben oder Nachkom
men , so diesen Hof besitzen, selbes Haus und
Wohnung bey gleiche halten, so, daß die Fär
berey daselbst allezeit im Stande bleiben und nichts
so weit es die Gelegenheit Des Hauses und der
Wohnung betreffend, bedarf, darinn erman
geln oder hindern könne. Daß ich solches hier
versprochen und zugesaget habe, und aus diese
Art ganz unverbrüchlich gehalten werden soll; so
habe izu stärkerer Bezeugung und besserer Ver
wahrung mein Petschaft unter diesen meinen
offenen Brief gedruckt, und dieses mit meiner
eigene» Hand unterschrieben. Actum Havnke
d. 25 Mart.Anno 1589-
Vierte Abtheilung.
wir in dieser Abhandlung da anfangen, wo
wir die Begebenheiten des T^cho von
Brahe verließen, so wird es unsern Lesern nicht
miöfallen, wenn wir ihnen vor Augen stellen, wie
das ostcrwahnteHmemsche Schloß Urameuburg
aus-