Full text: Calendariographie, oder Anleitung, alle Arten Kalender zu verfertigen

53 — 
VII. 
Osterfest. 
Die Bestimmung des Osterfestes in dem Julianischen so 
wohl als in dem Gregorianischen Kalender, ist für die Festrech 
nung der christlichen Kirche sehr wichtig, weil sich alle andern 
beweglichen Feste derselben nach Ostern richten. Die Vorschrift, 
nach welcher das Osterfest berechnet werden soll, ist folgende: 
Das Osterfest wird immer an dem Sonntage gefeyert, der 
zunächst auf den Frühlingsvollmond folgt, und wenn dieser Voll 
mond selbst auf einen Sonntag fällt, so wird Ostern auf den 
nächstfolgenden Sonntag verlegt. — Unter dem Frühlingsvoll 
mond aber versteht man denjenigen, welcher entweder an dem 
2 i. März (an welchen man den Anfang des kirchlichen Früh 
lings setzt), oder zunächst nach demselben eintritt; so wie der 
Vollmond der oben durch die Epacten bestimmte cyclische, nicht 
der wahre (vergl. S. 5o) ist, so wie endlich für den Vollmond 
immer der 14. Tag vom Neumonde gerechnet wird, den Tag 
des Neumonds selbst für den ersten gezählt. 
Man nimmt gewöhnlich an, daß diese Vorschrift von dem 
Concilium in Nicäa im Jahre 325 gegeben worden ist. Allein 
man findet in den Canones dieser Kirchenversammlung keine auf 
diesen Gegenstand sich beziehende Verordnung. Zwar wurde 
dieses Concilium von Constantin berufen, um die Arianischen 
Streitigkeiten sowohl, als diejenigen, welche schon damahls 
über die Feyer des Osterfestes sich erhoben hatten, beyzulegen. 
Allein die Versammelten wollten ohne Zweifel bey den verschie 
denen Ansichten, besonders der orientalischen Kirchen, durch ei 
nen förmlichen Befehl und durch ein mit Strafen verbundenes 
Gesetz die Spaltung nicht vermehren, daher wir, was auf die-
	        
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