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fern Concilium in jener Beziehung beschlossen wurde/ nur aus
dem Briefe Constantins an die Bischöfe, die nicht an der Ver
sammlung Theil genommen hatten, und aus einigen Stellen
des Eusebius (Vita Constant. III. 14), und des Athanasius
(AdAsros episcopos epistola) erfahren haben, welche beyde
Kirchenvater jenem Concilium beygewohnt haben.
Diese Vorschrift soll gegeben worden seyn, damit das
christliche Osterfest nie mit jenem der Juden auf denselben Tag
des Jahres fallen könne. Ob dieser Zweck erreicht wurde, wer
den wir unten sehen. Hier bemerken wir bloß, daß die oben
erklärten Sonntagsbuchstaben, Epacten u. s. w. größtentheils
zur leichteren Bestimmung des Osterfestes nach jener Vorschrift
erfunden, oder wenigstens wegen diesem Gebrauche bis auf un
sere Zeiten erhalten worden sind. Doch bedürfen wir itzt diese
Hülfsmittel nicht mehr, seitdem Gauß (monatl. Corresp. 1800
August) gezeigt hat, wie sich das Osterfest durch einige ein
fache Operationen der Arithmetik, ohne alle jene Vorkenntniffe
bestimmen laßt, von welchen Delainbre (Conn. des tems 1817
S. 307) und andere den Beweis mitgetheilt haben. Das Ver
fahren selbst ist folgendes:
Man dividire das gegebene Jahr Christi durch 19, durch
4 und durch 7, und nenne die Reste dieser Divisionen in der
selben Ordnung a, 8 und c. Man dividire ferner die Zahl
(m-J-iga) durch 3 o, und nenne den Rest d. Endlich divi
dire man die Zahl (n-f-2b-j-4c-{-6d) durch 7, und nenne
den Rest 6.
Dieses vorausgesetzt, ist immer der Ostertag der
(22-f-d +e)te März, oder was dasselbe ist der (d-j-6 —9)te
April.
In dem Iulianischen Kalender ist immer in — i 5 und
n = 6. Für den Gregorianischen aber muß man noch Folgendes