Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (1. Band)

XIII 
e doch vie 
les ersteren 
rf gemacht 
len können, 
ben mögen, 
Den, welche 
besagt, den 
ah, wissen- 
aber nicht 
: vortragen, 
so wie die 
fine höhere 
il kein Vor- 
Gährungs- 
ich hat das 
Zusätze aus 
die Bände 
auch noch 
janz umge- 
lschaft und 
ernach mit 
läge seiner 
ollkommen 
noch nicht 
re Punkte, 
i über den 
ss, die wir 
ne richtige 
ist, wurde 
nmenhange 
abgehandelt. Sie steht nun als eine abgerundete Doctrin da, 
die einen wesentlich integrirenden Theil, eine Hilfswissenschaft 
der Gähruugschemie ausmacht. Ihr Studium und ihre Auffassung 
ist bei dem gegenwärtigen Standpuncte der Wissenschaft und 
Praxis der Gährungsgewerbe dem Zymotechniker durchaus noth- 
wendig. Nur durch sie kann er eine klare Einsicht in die von ihm 
unternommenen Processe und erzielten Erfolge gewinnen. 
Nachdem in Oesterreich in neuester Zeit sowohl der Besteue- 
rungsmodus als auch der Besteuerungsmaassstab der Bierbrauerei 
und Branntweinbrennerei theilweise geändert worden sind, wurde 
darauf in dieser zweiten Auflage bei Abfassung der betreffenden 
Absätze bereits Rücksicht genommen. 
Die Anleitung zur Untersuchung der geistigen Getränke 
und gegohrenen geistigen Flüssigkeiten wurde vervollständigt 
und die Berechnungen der Resultate bei Bierprüfungen dadurch 
besonders vereinfacht und erleichtert, dass zur Ersparung der 
Vielen zu umständlichen Rechnung Tabellen entworfen und bei 
gegeben wurden, mit deren Hilfe die gesuchten Resultate theils 
unmittelbar, theils durch blosse Addition gefunden werden. Die 
Bierprüfung hat gegenwärtig eine um so grössere Wichtigkeit 
erlangt, weil das neue Bierbesteuerungsgeäetz vom 15. December 
1852 ein Minimum der Qualität des Bieres in dem Extractge- 
lialte der Würze festsetzt, woraus das Bier erzeugt sein soll, 
und worauf es sich bei der Prüfung desselben zurückführen las 
sen muss. 
Die Rubriken, welche die finanzielle und staatswirthschaft- 
liclie Seite dieser Gewerbe betreffen, habe ich auch in dieser 
Auflage beibehalten. Ich halte es nämlich für Pflicht, dass der 
Lehrer der zymoteclmischen Gewerbe, welcher bemüht ist, den 
Betrieb derselben und die Beurtheilung der durch sie erzeugten 
Producte aut Grundsätze zurückzuführen, auch das Publicum, 
die Gewerbsbesitzer und die Staatsverwaltung aufkläre, und ihnen 
den Weg, so wie die Mittel angebe, auf welchem und womit sie 
ihre Zwecke zu erreichen vermögen. Durch die Einführung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.