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einem hohen Zapfen verschlossenes Zapfenloch zum Ablassen des
Einquellwassers. Ein feines, siebartiges Drahtgitter oder vor
den Zapfen gelegtes Stroh hindert die Gerste, dabei mitzugehen.
Sie sind rund oder viereckig, je nach der Größe des Brauerei
oder Brennerei-Betriebes von einem Rauminhalte für 20 bis
150 und mehr Metzen Gerste. Die Temperatur des Locals
und des Einquellwassers soll nicht sehr verschieden, am besten
zwischen 8 bis 12" R. und das Locale übrigens so situirt sein,
daß darin das ganze Jahr eine möglichst gleichmäßige, im Sommer
nicht zu hohe, im Winter nicht zu niedrige Temperatur herrsche.
Diese Erfordernisse erreicht man, wenn die Malztenne (Hummel)
etwas unter der Sohle des äußern Erdbodens oder kellerartig
gelegen ist, wenn die Mauern und das Gewölbe massiv sind,
und wenn das Gebäude eine solche Lage hat, daß es gegen
Norden und Süden geschützt ist, um durch die Nordwinde nicht zu
sehr erkaltet, so wie durch den Einfluß der Mittagsonne nicht
zu sehr erwärmt zu werden. Auch soll es nicht zu viel Licht
haben, weil ein zu großer Lichtreiz beim Keimen eine zu früh
zeitige Entwickelung des Blattkeimes bedingt.
Die Größe der Hummel muß der Menge des darauf aus
zubreitenden keimenden Malzes entsprechen; ihr Boden muß
mit Ziegeln dicht gepflastert, etwas abschüßig angelegt sein und
sehr rein gehalten werden. Besonders darf dieses Locale nicht
dumpfig sein, sondern es muß eine reine Luft sich darin befinden,
indem dieß sonst zum Schimmeln des Malzes und zum Ver
derben des Biers Veranlassung geben würde. Die Größe des
Quellstocks ergibt sich aus der Menge Gerste, die man auf
einmal malzen will, wozu der Rauminhalt der gesetzlichen Maß
einheit in der Vorbereitnngslehre angegeben wurde. Um V 4 quillt
die Gerste auf, und dann muß noch ein Oberraum von etwa 6 Zoll
Höhe bleiben, wornach sich seine Dimensionen sehr leicht be
rechnen lassen.
Überhaupt finden bei dem Einquellen hier und da Ab
weichungen Statt, welche theils von den sich darbietenden Um
ständen abhängen und deßhalb der Beurtheilung des Mälzers
überlassen bleiben müssen, welcher das anzuwendende Verfahren
nach dem Maßstabe der dabei zu befolgenden Grundsätze und
dabei gemachten Erfahrungen abzumessen hat.