Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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erzeugte Quantum Würze ist überbraut. Es muß dafür nicht 
nur die entfallende Steuer, sondern auch noch ein Strafbetrag 
gezahlt werden. Das auf den Kühlstöcken zurückbleibende Kühl 
geläger ist zwar mit in dieses Maß eiubezogen, weil dem Brauer 
wegen der Verminderung der Bierquautität durch den Abgang 
dieses Gelägers und durch das Ausstößen der Hefe bei der Gäh- 
rung ein Steuereiulaß von 5 pCt. bewilligt ist; allein da dieser 
Einlaß nicht genügt, um jenen doppelten Abgang zu decken, da 
das Kühlgeläger allein schon 4 pCt. austrägt, so geht mau in 
der Praxis darüber hinweg und nimmt auf das auf den Kühl 
stöcken zurückbleibende Kühlgeläger keine Rücksicht. 
Es seien zu einem Gebräue von 22 '/2 Faß 3 Kühlstöcke 
vorhanden, wovon zwei auf 9 Faß und eines, gewöhnlich die 
Nachbierkühle, auf 18 Eimer abgehamt ist, so macht dieß zu 
sammen 22 V 2 Faß, 
und auf das 1. Kühlschiff werden 10 Faß, 
kochendheiße Würze ausgegossen. Durch das Abkühlen vermin 
dert sich das Flüssigkeitsquantum etwa um 0 l 2 , und es bleibt 
daher Würze 
auf dem 1 . Kühlschiff etwas über 9 '/4 Faß, 
wovon 22 V 2 Faß in den Zusammengußstock abgezogen werden 
und etwa 3 Eimer Kühlgeläger auf den Kühlschiffen zurückbleiben. 
Bei dem Erkalten trübt sich die gehopfte Würze. Besonders 
ist dieß wahrzunehmen, wenn dieselbe bis unter 15" R. Tem 
peratur abgekühlt wird. Man glaubte bisher, dieß rühre davon 
her, daß sich bei dem längern Verweilen der Würze auf dem 
Kühlschiffe ein Theil des feinen Kühlgelägers wieder emporhebe 
und dadurch jenes Trübewerden bedinge; allein obwohl dieß 
manchmal geschehen kann, so ist es doch in der Regel nicht der 
Fall. Das Trübewerden beim Erkalten der Würze rührt von 
dem dabei erfolgenden Erstareen des in der kochendheißen Würze 
n 
10 „ und 
20 Eimer 
V 
2 1 /# Eimer, 
zusammen 23 '/ 4 Faß, 
Die gekühlte Würze.
	        
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