■ , <
ITO
Wird er quadratisch gemacht, so erhält jede Seite nahe
8 Wiener Fuß Länge; macht man ihn rund, so ergibt sich sein
Durchmesser aus der Formel:
d= l/ÄXji| = l/
80.76
d den Durchmesser
oder sehr nahe d — 9 Wiener Fuß, wobei
in Fnßen bezeichnet.
Des leichtern und festern Antreibens der Reifen wegen
macht man ihn oben etwas enger als unten.
Für die Überwachung der Besteuerung des Braugewerbes
und der Bierqualität ist der Zusammengußstock ein sehr wichti
ges Braugeräthe. In den der Consumtionssteuer unterworfenen
Provinzen der österreichischen Monarchie wird er zu diesem Zwecke
schon benützt; allein man hat seine Wichtigkeit dafür noch nicht
gehörig erkannt.
Der Zusammengußstock wird nämlich für das Gebräu je
nach dem Gusse mit Wasser genau abgemessen und das Niveau
des Wassers ebenfalls mit mehren Hamklammen an den Seiten
und eingebrannten Zeichen darüber marquirt. Das Abmessen
der Gesammtwürze im Znsammengußstock bildet den
zweiten Grad der Controle. Da, wo kein solcher vor
handen und die Würze in großen Bottichen gegohren wird, die
nen dazu die abgehammten Gährbottiche. Das Kühlgeläger
bleibt meistens — nicht überall — auf den Kühlstöcken zurück.
Finden sich die Hamklammen mit der abgelassenen Würze bedeckt,
so ist daö Jnhaltsmaß der Würze größer und dann tritt der
bei der Betrachtung der Kühlstöcke vorausgesehene Fall einer
Überbräuung ein, die jedoch nicht immer aus Absicht, soudern
auch aus Unachtsamkeit des Brauers herbeigeführt worden sein
kann. Beim Fassen der Würze wird das Maß derselben erhoben
und darnach der Strafbetrag bemessen.
Weil die Würzen von a l l e n K ü h l s ch i f f e n i m Z u-
sammengußstock vereinigt und gemischt werden, so
bietet dieses Gerät he und der Zeitpunct, wann die
Würzen darin eben zusammengemischt worden sind,
das beste Mittel dar, die Concentration der gemisch
ten Würzen zu bestimmen, und beim Bestände einer
Brau- und Schankordnung mit der landesgesetzlich
vorgeschriebenen Schüttung oder mit dem als Norm
* ■