Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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solche Überwachung der Brauereien nach meiner Anleitung theil- 
weise auszuüben. 
Bei der Erzeugung des Biers der Steuererhebung wegen ge 
setzlich zu befolgende Vorschriften. 
Diese Vorschriften sind, je nach der Art und Weise der 
Steuererhebung, ob die Biersteuer nämlich vom Raummaße der 
verwendeten Gerste (England), oder von dem verwendeten 
Malze (Baiern, Würtemberg, Preußen), oder von dem Raum 
inhalte der erzeugten Würze (Österreich) erhoben wird, ver 
schieden. Was die deßhalb bei der Malzsteuer in Baiern be 
stehenden Vorschriften betrifft, so wird denselben in Folgendem 
ein eigener Absatz gewidmet werden. Hier habe ich die Absicht, 
das Wesentliche jener Vorschriften mitzutheilen, welche die Bier 
brauer Österreichs bei ihrem Gewerbsbetriebe zu befolgen haben, 
um die Beaufsichtigung desselben Seitens der Steuerbehörden 
zu erleichtern und eine jede Bevortheilung des Steuergefälls 
zu hindern. In Beziehung auf die Details dieser Vorschriften 
verweise ich auf Holger's „Cameralchemie", Wien 1643. 
In den k. k. österreichischen Staaten wird gegenwärtig noch 
die Biersteuer bloß von der Quantität der erzeugten 
Würze nach ihrem Jnhaltsmaße pr. Faß und Eimer entrichtet, 
davon aber */20 oder 5 pCt. als steuerfrei abgezogen. Dieser 
Abzug wird zur Ausgleichung des Verlustes gemacht, welchen 
die Würze während ihres Überganges in Bier durch die Gäh- 
rung wegen des Ausstoßens der Hefe und des kohlensauren 
Gases erleidet, und ist dafür in den ersten 14 Tagen des Bier- 
lagerns ausreichend. 
Jeder Bierbrauer hat eine genaue Beschreibung der zum 
Gewerbsbetriebe gehörigen Localitäten nebst den vorhandenen, 
auch etwa geheimen Communicationen, eine Übersicht aller 
Werksvorrichtungen, Arbeits- und Aufbewahrungsgefäße, welche 
gefällsämtlich vorschriftsmäßig cimentirt sein müssen ,der Steuer 
behörde zu übergeben und den etwaigen Gewerbsleiter oder 
Aufseher namhaft zu machen. 
Diese Localitäten, Werksvorrichtungen und Aufbewahrungs 
gefäße werden von den Gefällsbeamten (theils durch Einbrennen) 
mit ämtlichen Zeichen und Nummern versehen, wie auch ihr 
Jnhaltsmaß dadurch angezeigt, und es ist an der Außenseite
	        
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