Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Die Erzeugung couceutrirter Bierwürzen bis 20 pCt. Ex- 
tractgehalt nach dem Sacharometer wird gestattet. Bierwürzen 
von noch mehr als 20 Sacharometergraden dürfen nur mit 
Bewilligung der leitenden Gefällsbehörde erzeugt werden. 
Die erzeugten concentrirten Würzen dürfen und müssen, 
wenn die Erzeugung eines schwächeren Biers beabsichtigt wird, 
schon vor der Gährung angemessen mit Wasser verdünnt und 
es muß diese Verdünnung in der Anmeldung so wie in der 
Zahlungsbollete ausgedrückt werden. 
Diese Bewilligung entspricht einer allmälig eingetretenen 
bereits mehr als 15jährigen Übung; sie gestattet dem Brauer 
sich der technischen Vortheile des Dickmeischens in derselben 
Art theilhaftig zu machen, wie der Branntweinbrenner, und sie 
schließt auch die Anwendung des Getreidesteins zur Biererzeu 
gung in sich, welches die reinste Form der Biererzeugung auf 
kaltem Wege (des kalten Gebräues) ist. 
Bierwürzen unter 11 Procent Extractgehalt (11 Sacharo 
metergraden), und Biere aus Würzen unter 11 Procent Ex 
tractgehalt dürfen nicht erzeugt werden. (§. 17.) Wenn es 
sich im Strafverfahren darum handelt, den ursprünglichen Sa 
charometergrad der Würze, woraus das in Strafanspruch ge 
nommene Bier erzeugt wurde, zu erheben, so ist derselbe durch den 
Befund sachverständiger geprüfter Chemiker festzustellen (§. 13). 
In diesem Falle hat demnach die Anwendung jener Bierproben 
einzutreten, welche eine richtige Zurückführung des Biers auf 
den ursprünglichen Extractgehalt der Würze gestatten. 
Der Steuerbetrag wird nach der angemeldeten Anzahl der 
Sacharometergrade (der Extractprocente) dergestallt berechnet 
und eingehoben, daß die Gebühr nie unter dem für 12 Sacha 
rometer-Grade entfallenden Betrage zu bemessen ist, und die 
Berechnung nach einzelnen Graden, nur für den Extractgehalt, 
der 12 Grade überschreite^ stattzufinden hat. 
Die Berechnung geschieht übrigens in der Art, daß man 
die angemeldete Zahl der Eimer mit der angemeldeten Zahl 
der Sacharometer-Grade, und dann das Product mit dem für einen 
Sacharometergrad festgesetzten Steuerbetrag multiplicirt. (§. 4). 
Der Steuerbetrag für einen Sacharometergrad aber wurde 
festgesetzt: 
Für das Königreich Böhmen mit Ausnahme des Ascher 
Gebietes mit 3'/* Kreuzer (für den Eimer Würze zu 12 
pCt. Extractgehalt mit 39 Kreuzer);
	        
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