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Die Erzeugung couceutrirter Bierwürzen bis 20 pCt. Ex-
tractgehalt nach dem Sacharometer wird gestattet. Bierwürzen
von noch mehr als 20 Sacharometergraden dürfen nur mit
Bewilligung der leitenden Gefällsbehörde erzeugt werden.
Die erzeugten concentrirten Würzen dürfen und müssen,
wenn die Erzeugung eines schwächeren Biers beabsichtigt wird,
schon vor der Gährung angemessen mit Wasser verdünnt und
es muß diese Verdünnung in der Anmeldung so wie in der
Zahlungsbollete ausgedrückt werden.
Diese Bewilligung entspricht einer allmälig eingetretenen
bereits mehr als 15jährigen Übung; sie gestattet dem Brauer
sich der technischen Vortheile des Dickmeischens in derselben
Art theilhaftig zu machen, wie der Branntweinbrenner, und sie
schließt auch die Anwendung des Getreidesteins zur Biererzeu
gung in sich, welches die reinste Form der Biererzeugung auf
kaltem Wege (des kalten Gebräues) ist.
Bierwürzen unter 11 Procent Extractgehalt (11 Sacharo
metergraden), und Biere aus Würzen unter 11 Procent Ex
tractgehalt dürfen nicht erzeugt werden. (§. 17.) Wenn es
sich im Strafverfahren darum handelt, den ursprünglichen Sa
charometergrad der Würze, woraus das in Strafanspruch ge
nommene Bier erzeugt wurde, zu erheben, so ist derselbe durch den
Befund sachverständiger geprüfter Chemiker festzustellen (§. 13).
In diesem Falle hat demnach die Anwendung jener Bierproben
einzutreten, welche eine richtige Zurückführung des Biers auf
den ursprünglichen Extractgehalt der Würze gestatten.
Der Steuerbetrag wird nach der angemeldeten Anzahl der
Sacharometergrade (der Extractprocente) dergestallt berechnet
und eingehoben, daß die Gebühr nie unter dem für 12 Sacha
rometer-Grade entfallenden Betrage zu bemessen ist, und die
Berechnung nach einzelnen Graden, nur für den Extractgehalt,
der 12 Grade überschreite^ stattzufinden hat.
Die Berechnung geschieht übrigens in der Art, daß man
die angemeldete Zahl der Eimer mit der angemeldeten Zahl
der Sacharometer-Grade, und dann das Product mit dem für einen
Sacharometergrad festgesetzten Steuerbetrag multiplicirt. (§. 4).
Der Steuerbetrag für einen Sacharometergrad aber wurde
festgesetzt:
Für das Königreich Böhmen mit Ausnahme des Ascher
Gebietes mit 3'/* Kreuzer (für den Eimer Würze zu 12
pCt. Extractgehalt mit 39 Kreuzer);