erlaubt ihm z. B. aus 100 Eimer Würze von 13 pCt. Extract-
gehalt 119 Eimer Würze von 11 pCt. Extractgehalt zu erzeu
gen, und wenn er von dem so erhaltenen Überschuß von 19
Eimern Würze auch 6 Eimer zum Zufüllen nach der Haupt-
gährung verwenden muß, so erübrigen ihm 13 Eimer Bier, die
er gewissermaßen steuerfrei erzeugt hat.
Dadurch wird dem Brauer ein Mittel geboten, das Bier
auch stärker aus Würzen über 11 und bis über 12 pCt. Ex
tractgehalt zu erzeugen, und so eine wohlthätige Concurrenz
in der Erzeugung besserer Biere eröffnet, ohne daß er dafür
einen höheren Steuerbetrag zu entrichten hätte. Das bessere
Bier wird aber jedenfalls den größeren Absatz finden.
Auch bei der Erzeugung concentrirterer Würzen bleibt sich
dieser Vortheil ziemlich gleich. Wenn z. B. der Brauer nach
erhaltener Bewilligung die Erzeugung einer Würze von 24 pCt.
Extractgehalt anmeldet und dafür den doppelten Betrag an
Steuer entrichtet, so kann er eine solche von 25 pCt. erzeugen,
ohne für das eine Procent mehr eine Steuervergütung zu lei
sten. Wenn er nun 100 Eimer dieser Würze von 25 pCt. bis
auf 11 Sacharometergrade mit Wasser verdünnt, so erhält
er davon nahezu 240 Eimer derselben, mithin auf 100 um 20
Eimer mehr, nahe denselben Überschuß wie vorhin.
Da nun der Brauer nicht immer in der Lage sein wird,
sich selbst zu berechnen, wie viel Wasser er einer stärker berei
teten Würze zuzusetzen habe, um sie auf einen beliebigen ge
ringeren Extractgehalt von 11, 11%, 11 Vs, 1 l 3 / 4 f 12, 12y 4 ,
12V 2 , 12 3 / 4 , dann 13 pCt. Gehalt zu bringen, Extractgehalte
der Würzen, wie sie bei den gewöhnlichen Bieren vorzukommen
pflegen, und er auch zu wissen braucht, wie viel der verdünn-
teren Würze er dadurch erhalten werde, so habe ich für Würzen
von 13 bis 21 Procent als denjenigen Extractgehalten, von
welchen er derlei Würzen in der Regel im Großen erzeugen
wird, diese Berechnungen gemacht, und in Tabelle 6. zusam
mengestellt, von welcher im vorkommenden Falls Gebrauch ge
macht werden kann.
Die Bierwürzen, welche auf ihre Sacharometer-Anzeige
geprüft werden, haben auf den Kühlschiffen, im Zusammenguß-
siock oder in den Gährbottichen vor dem Zusatz des Gährmit-
lels nicht immer die Temperatur von 14° R., sondern sie sind
meistens von anderer Temperatur, entweder kälter oder wärmer.