Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Das Recht zur Ausübung des Braugewerbes wird mittelst 
Concession Seitens des Königs ertheilt und werden dabei die 
bereits bestehenden Brauereien berücksichtigt. Den Behörden 
steht nur die Instruction der dießfalls eingereichten Gesuche 
und die begutachtende Berichterstattung an den König zu. 
Die Verordnung vom 8. September 1811 hebt den Zwang 
auf, daß in mehren Städten und Flecken zum Bierbrauen be 
rechtigte Bürger ihr Braurecht nur in gemeinschaftlichen Brau 
ereien ausüben dürfen. 
Die Verordnungen vom 25. April 1811 und 18. Mai 1812 
reguliren den Biertarif für ganz Baiern, so wie die Verhält 
nisse der Brauer zu den Wirthen und zu dem Publikum. 
Für das gesammte Königreich ist ein allgemeiner Tarif der 
Bierpreise festgesetzt, wobei die Kaufpreise im Oktober und No 
vember jeden Jahrs erhoben und nur die Preise der bessern 
Qualitäten Gerste und Hopfen berücksichtigt werden. Der sich 
daraus ergebende Bierpreis ist der sogenannte Gantnerpreis, d. h. 
der Fabrikspreis, zu welchem der Brauer sein Bier unter dem 
Reife an die Wirthe absetzen darf. Der Wirth aber ist befugt 
beim Detailverkauf 2 Pfennige auf die Maß mehr zu nehmen. 
Sehr große, ausgezeichnete Brauereien können gegen Er 
laubniß unter dem gesetzlichen Preise verkaufen, in der Vor 
aussetzung jedoch, daß ihr Bier dieselbe gute Qualität behalte. 
Unter derselben Voraussetzung dürfen auch die Wirthe unter 
dem Schankpreise ansschänken. Wer über den Tarifsatz ver 
kauft, verfällt in eine Strafe von 10 fl. nebst Restitution des 
zu viel Genommenen. 
Gegen die Erzeugung und den Verkauf verfälschten oder 
schlechten Biers sind die bestimmtesten Verfügungen getroffen. 
Ein verfälschtes Bier wird vorbehaltlich der criminellen Be 
strafung des Brauers vernichtet. Die Untersuchung steht dem 
Landphysikus zu. Wer ein an Malz oder Hopfen zu schwaches 
Bier ausgibt, verfällt in eine dem Local-Armenfonde zukom 
mende Strafe von 6 Pfg. für jedes Maß des bei ihm gefun 
denen Biers dieser Art. 
Das Bier wird geprüft und verglichen mit gesetzmäßig star 
ken Bieren von den Bierbeschauern und Polizeibehörden. 
Für die Alterirung der Biere haften zunächst die Detail 
verkäufer, die ihren Regreß an dem Brauer im ordentlichen 
Rechtswege nehmen können. Wird der Brauer vom Wirthe ge-
	        
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