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Das Recht zur Ausübung des Braugewerbes wird mittelst
Concession Seitens des Königs ertheilt und werden dabei die
bereits bestehenden Brauereien berücksichtigt. Den Behörden
steht nur die Instruction der dießfalls eingereichten Gesuche
und die begutachtende Berichterstattung an den König zu.
Die Verordnung vom 8. September 1811 hebt den Zwang
auf, daß in mehren Städten und Flecken zum Bierbrauen be
rechtigte Bürger ihr Braurecht nur in gemeinschaftlichen Brau
ereien ausüben dürfen.
Die Verordnungen vom 25. April 1811 und 18. Mai 1812
reguliren den Biertarif für ganz Baiern, so wie die Verhält
nisse der Brauer zu den Wirthen und zu dem Publikum.
Für das gesammte Königreich ist ein allgemeiner Tarif der
Bierpreise festgesetzt, wobei die Kaufpreise im Oktober und No
vember jeden Jahrs erhoben und nur die Preise der bessern
Qualitäten Gerste und Hopfen berücksichtigt werden. Der sich
daraus ergebende Bierpreis ist der sogenannte Gantnerpreis, d. h.
der Fabrikspreis, zu welchem der Brauer sein Bier unter dem
Reife an die Wirthe absetzen darf. Der Wirth aber ist befugt
beim Detailverkauf 2 Pfennige auf die Maß mehr zu nehmen.
Sehr große, ausgezeichnete Brauereien können gegen Er
laubniß unter dem gesetzlichen Preise verkaufen, in der Vor
aussetzung jedoch, daß ihr Bier dieselbe gute Qualität behalte.
Unter derselben Voraussetzung dürfen auch die Wirthe unter
dem Schankpreise ansschänken. Wer über den Tarifsatz ver
kauft, verfällt in eine Strafe von 10 fl. nebst Restitution des
zu viel Genommenen.
Gegen die Erzeugung und den Verkauf verfälschten oder
schlechten Biers sind die bestimmtesten Verfügungen getroffen.
Ein verfälschtes Bier wird vorbehaltlich der criminellen Be
strafung des Brauers vernichtet. Die Untersuchung steht dem
Landphysikus zu. Wer ein an Malz oder Hopfen zu schwaches
Bier ausgibt, verfällt in eine dem Local-Armenfonde zukom
mende Strafe von 6 Pfg. für jedes Maß des bei ihm gefun
denen Biers dieser Art.
Das Bier wird geprüft und verglichen mit gesetzmäßig star
ken Bieren von den Bierbeschauern und Polizeibehörden.
Für die Alterirung der Biere haften zunächst die Detail
verkäufer, die ihren Regreß an dem Brauer im ordentlichen
Rechtswege nehmen können. Wird der Brauer vom Wirthe ge-