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der Attenuations-Quotient — 1.230, und der Extractgehalt der
Würze, woraus das Bier erzeugt wurde, — 9.617 pCt. Ein
Faß dieser Würze enthält 42.91 U Malzextract, dagegen ein
solches von 11 pC. Extractgehalt 49.26 K'Malzextract. Erstere
Quantität Malzextractes gibt nur 148 Maß der letztern Würze,
folglich ist das Bier mit eires 22 Maß Wasser pr. Faß im Ver
gleiche mit der gesetzlichen Qualität gewässert worden. Das
beanständete Bier wird dem Schankwirthe confiscirt und zum
Besten des Local-Armenfondes licitando verkauft. Der Schank-
wirth gibt zwar vor, er habe dieses Bier in dem betroffenen
Zustande schon von dem Brauer bezogen, worauf ihm bedeu
tet wird: daß, wenn er dieß gegen den Brauer zu erweisen im
Stande sei, er den Brauer auf Ersatz des erlittenen Verlustes
gerichtlich belangen könne. — Indessen ist diese Ausrede kaum
glaublich, und der Brauer wird sich wohl hüten, dem Schank
wirthe ein nicht tarifmäßiges Bier abzugeben, weil er nebst dem
Verluste des durch Confiscation zu verlierenden schwächer»
Biers auch zu befürchten hat, daß ihm das Vertrauen der
Schankwirthe entgehen, folglich sein Bierabsatz gefährdet würde.
2) Gegen einen Brauer wird wegen schlechter Qualität des
von ihm selbst ausgeschänkten oder an den Schankwirth eben
ausgestoßenen Biers Klage geführt. Das Bier wird sacharo-
metrisch geprüft und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität
übereinstimmend gefunden; aber es ist schal und hat einen säu
erlichen Stich. Hierbei muß die Sanitäts-Polizei einschreiten,
den Ausschank dieses Biers verhindern und seine Verwendung
zur Erzeugung von Effig — oder von Branntwein — daraus
veranlassen.
Hl. In einem Staate wird die Steuer nicht von der Menge
des erzeugten Biers, sondern von der Quantität des dazu ver
wendeten Gersten-Darrmalzes — eine Malzsteuer — erhoben.
Diese Besteuerungsweise schließt gewiffermasser sowohl die Qua
lität als die Quantität des erzeugten Biers in sich ein; allein
da in demselben Staate keine Brauordnung besteht, so bleibt
die Bierqualität der Willkür des Brauers überlassen, und es
kann bei dem bestehenden Zwangs-Ausschanke die Concurrenz
hierbei ihren allenfalls wohlthätigen Einfluß nicht äußern, und
selbst wenn jener nicht bestünde, weiß man aus Erfahrung, daß
die Concurrenz allein, besonders bei Genußartikeln, die gute
Qualität des erzeugtenProductes nicht verbürgt. Eine solche