Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Besteuerungsweise kann zum Schutze des das Bier 
consumirenden Publikums nur in Verbindung mit 
einer gesetzlichen Brau- und Schankordnung bestehen 
wie in B a i e r n, und dann, wenn eine geringste Bierqualität 
in der gesetzlich vorgeschriebenen Schüttung festgesetzt ist, bleibt 
es der Concurrenz der Bierbrauer und Bierwirthe überlassen, 
Biere von bloß noch besserer Qualität zu erzeugen und aus- 
zuschänken. 
Die sacharometrische Bierprobe, welche eineZu- 
rückführung der Bierqualität auf die zur Erzeu 
gung des Biers verwendete Würze und Schüttung 
gestattet, kann hierbei den gesetzlichen Maßstab zur 
Beurtheilung der Bierqualität abgeben. 
IV. In einem Staate besteht eine Malzsteuer, verbun 
den mit einer Brau-und Schankordnung; allein die Brauer 
wenden Kartoffelstärkmehl, grobes Getreidemehl (von 
Gerste oder Weizen) oder feines Schrot derselben Getreide 
arten nebst dem versteuerten Gerstenmalze zur Biererzeugung 
an. Die Qualität des erzeugten Biers ist den Bestimmungen 
der Brau- und Schankordnung gemäß, aber es wird dadurch 
eine viel größere Menge Bier erzeugt, als dem versteuerten 
Malzquantum entspricht. In diesem Falle genügt es nicht, 
bloß die versteuerte Malzmenge auf welche Weise immer zw 
controliren, sondern es muß auch das andere verwendete Mate 
rial in die Besteuerung mit einbezogen werden. 
Diese Fälle der Anwendung des Sacharometers und der 
sacharometrischen Bierprobe bei dem Gewerbe der Bierbrauerei 
ließen sich unter vielfach modificirten Umständen noch ansehn 
lich vermehren; allein es dürfte hinreichen, durch Anführung 
einiger derselben auf den vielfachen Nutzen der Anwendung 
dieser Bierprobe aufmerksam gemacht und die Nothwendig 
keit einer gesetzlichen Brau- und Schankordnung, 
verbunden mit einer allen Anforderungen genü 
genden Bierprobe, gezeigt zu haben. 
Die Staaten, in welchen die Bierbrauerei in schwunghaftem 
Betriebe ist, die Domänen und Gewerbsbesitzer, welchen die 
Ausübung des Braurechtes zusteht, die Brauer, welchen die 
unmittelbare Leitung dieses Gewerbes zukommt, die Citeuerbe- 
hörden, welche die Steuer davon zu erheben und eine Bevor- 
theilung des Steuergefälls zu verhindern haLsn,, dsÄ Publikum,
	        
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