Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Die B rauordnung hat sich bloß auf die Biererzeu- 
gung in der Brauerei und auf den Bierausstoß aus der 
selben, die Schankordnung aber auf den B e z u g des 
Biers aus der Brauerei und auf den Bierausschank im Kleine» 
unmittelbar an die Konsumenten zu beziehen. 
In Betreff der Biererzeugung wäre vorzüglich ein Mini 
mum der zur Erzeugung der landesgesetzlichen Maß 
ei n h e i t des Biers gebrauchten Schüttung festzustellen, 
um dem Publikum gegenüber eine entsprechende Qualität des 
Biers zu verbürgen; da aber Gerstenmalz, andere gemalzte und 
rohe Getreidearten, so wie Kartoffel-Stärkmehl zur Biererzeu 
gung verwendet werden können, so genügt die Feststellung einer 
Schüttung (wie z. B. in Baiern und Sachsen) nicht mehr, son 
dern es ist weit sicherer und richtiger, in diesem Anbe 
trachte die Extractgehalte der Würzen zu bestim 
men, innerhalb welcher es sowohl dem Brauer als dem Schank- 
wirthe geboten sein soll, sich zu halten, und die erzeugten so 
wie die ausgeschänkten Biere werden mit diesen gesetzlichen Ex- 
tractgehalten im Rapport stehen und sich darauf zurückführen 
lasten müssen. Da es nun bekannt und sichergestellt ist, daß 
die besten Biere, welche am häufigsten getrunken werden, aus 
Würzen von oires 12 pCt. Extractgehalt erzeugt werden, so 
wären in Bezug auf die Biererzeugung in den Brauereien fol 
gende Momente, etwa in der nachstehenden Art, festzustellen, 
und zwar: 
Die Biererzeugung betreffend. 
1 ) Die im Lande N. erzeugten gewöhnlichen Biere müssen 
aus Würzen von wenigstens 11.5 pCt. Extractgehalt erzeugt 
sein und sich bei vorkommenden Untersuchungen auf einen Ex 
tractgehalt der Würzen zurückführen lassen, welcher der oben 
angegebenen Grenze entspricht. 
2 ) Ein Unterschied zwischen Sommer- und Winterbier wird 
nicht gemacht. Es ist aber gestattet, Biere aus stärkern Wür 
zen zu erzeugen, wenn letztere hierzu nach Vorschrift der Ge 
setze in demselben Verhältnisse höher versteuert worden sind. 
Diese Biere müssen dann jenen stärkern Würzen entsprechen. 
3) Zur Erzeugung der Würzen kann Gerstenmalz, gemalz 
ter Weizen, rohes Getreide, Kartoffelmehl und Kartoffelstärk 
mehl in einem solchen Verhältnisse angewendet werden, daß.
	        
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