Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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an die Schankwirthe, in den eigenen Schankkeller, oder über^ 
Haupt ausgestoßen und abgegeben werden. 
12 ) Über diesen Bierausstoß muß ein Register geführt und 
die Partei namhaft gemacht werden, an welche der 
Ausstoß erfolgte, so wie auch anzugeben ist, wann derselbe 
geschehen. 
Im Übrigen soll der Brauer im technischen Verfahren 
durchaus keine Beschränkung erleiden. 
13) Wird dem Brauer ein Bier von dem Schankwirthe 
zurückgestellt, so muß dieß in dem Erzeugungs- nnd Ausstoß- 
register ersichtlich gemacht, im erstern nämlich als neuer Vor 
rath in Empfang gestellt werden. Der Brauer ist aber nur 
binnen 8 Tagen, vom Ausstöße an gerechnet, gehalten, ein 
Bier von dem Schankwirthe zurückzunehmen, wenn demselben 
erwiesen werden kann, daß das Bier durch die Schuld des 
Brauers ein Gebrechen besitzt. Außerdem und nach 8 Tagen 
kann diese Rückstellung nur im Wege Übereinkommens zwischen 
Brauer und Schankwirth geschehen. 
14) Das Aufkreisen alten Biers mit jungem zur Erkräf- 
tigung der Nachgährung desselben wird nur unter Beobachtung 
der dießfälligen fteuerämtlichen Vorschriften gestattet. 
15) Der Verkehr zwischen Brauer und Schankwirth in 
Absicht auf die richtige Bezahlung des von dem letztern abge 
nommenen Biers müßte auf ähnliche Art geregelt werden, wie 
dieß nach dem Vorstehenden in Baiern der Fall ist. 
Den Bierausschank betreffend. 
15) Der Schankwirth darf nur bereits die Hauptgährung 
überftandenes Bier aus der Brauerei beziehen. (Sollte an ihn 
die Würze aus der Brauerei ausgestoßen werden, so müsten 
geeignete Aufsichtsmaßregeln angeordnet werden, wenn in die 
sem Falle die Gährung des Biers in dem Schankhause vorge 
nommen wird.) Jede Würze und jedes noch in der Hauptgäh 
rung begriffene Bier, welches im Schankhause oder irgend außer 
halb der Brauerei angetroffen wird, ist deßhalb dem Steuer-^ 
fonde verfallen. 
16) Alles Bier, was der Schankwirth bezieht, muß von 
ihm nach Jnhaltsmaß und Zeit des Bezugs mit Angabe der 
Brauerei, aus welcher es bezogen worden, in ein zu 
diesem Behufe verlegtes Empfangs-Register eingetragen werden.
	        
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