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an die Schankwirthe, in den eigenen Schankkeller, oder über^
Haupt ausgestoßen und abgegeben werden.
12 ) Über diesen Bierausstoß muß ein Register geführt und
die Partei namhaft gemacht werden, an welche der
Ausstoß erfolgte, so wie auch anzugeben ist, wann derselbe
geschehen.
Im Übrigen soll der Brauer im technischen Verfahren
durchaus keine Beschränkung erleiden.
13) Wird dem Brauer ein Bier von dem Schankwirthe
zurückgestellt, so muß dieß in dem Erzeugungs- nnd Ausstoß-
register ersichtlich gemacht, im erstern nämlich als neuer Vor
rath in Empfang gestellt werden. Der Brauer ist aber nur
binnen 8 Tagen, vom Ausstöße an gerechnet, gehalten, ein
Bier von dem Schankwirthe zurückzunehmen, wenn demselben
erwiesen werden kann, daß das Bier durch die Schuld des
Brauers ein Gebrechen besitzt. Außerdem und nach 8 Tagen
kann diese Rückstellung nur im Wege Übereinkommens zwischen
Brauer und Schankwirth geschehen.
14) Das Aufkreisen alten Biers mit jungem zur Erkräf-
tigung der Nachgährung desselben wird nur unter Beobachtung
der dießfälligen fteuerämtlichen Vorschriften gestattet.
15) Der Verkehr zwischen Brauer und Schankwirth in
Absicht auf die richtige Bezahlung des von dem letztern abge
nommenen Biers müßte auf ähnliche Art geregelt werden, wie
dieß nach dem Vorstehenden in Baiern der Fall ist.
Den Bierausschank betreffend.
15) Der Schankwirth darf nur bereits die Hauptgährung
überftandenes Bier aus der Brauerei beziehen. (Sollte an ihn
die Würze aus der Brauerei ausgestoßen werden, so müsten
geeignete Aufsichtsmaßregeln angeordnet werden, wenn in die
sem Falle die Gährung des Biers in dem Schankhause vorge
nommen wird.) Jede Würze und jedes noch in der Hauptgäh
rung begriffene Bier, welches im Schankhause oder irgend außer
halb der Brauerei angetroffen wird, ist deßhalb dem Steuer-^
fonde verfallen.
16) Alles Bier, was der Schankwirth bezieht, muß von
ihm nach Jnhaltsmaß und Zeit des Bezugs mit Angabe der
Brauerei, aus welcher es bezogen worden, in ein zu
diesem Behufe verlegtes Empfangs-Register eingetragen werden.