537
Lücke ergänzen zu sollen, indem ich die darauf bezüglichen Grund
sätze hier zur Erörterung bringe.
Drei Momente in dem Betriebe der Bierbrauerei sind es,
welche hierzu in's Auge gefaßt werden müffen, und diese sind:
I. Das Malz, II. die Würze, III. das Bier.
Ad I. Unter Malz werden hier alle ftärkmehlhaltige Stoffe
verstanden, welche überhaupt zur Biererzeugung verwendet wer
den können, also nebst den gemalzten auch rohe Getreidearten
und Kartoffelstarkmehl (Kartoffelmehl). Eine Besteuerung des
Gerstenmalzes allein muß gegenwärtig als sehr einseitig erschei
nen, nachdem nachgewiesen ist, daß sich demselben andere stärk
mehlhaltige Substanzen mit Vortheil substituiré» lasten und
dieß auch schon theilweise geschieht. Eine Beschränkung hierin
eintreten zu laffen, wäre dem technischen Fortschritte dieser Ge
werbe zuwider, und da diese ftärkmehlhaltige« Stoffe in den
mannichfaltigsten Mengenverhältniffen und von sehr verschiedener
Art angewendet werden können, so geht daraus hervor, daß
4ine Besteuerung ihrer Menge unter den bestehenden Umstän
den nicht nur sehr schwierig, sondern auch nicht zeitgemäß wäre.
Obwohl in einigen Staaten noch eine solche Besteuerung be
steht, so wird man doch über kurz oder lang davon abgehen
müffen, da sie sich als unzureichend ausweisen wird. Von ei
ner Besteuerung des rohen Materials und Gerstenmalzes soll
daher hier auch keine weitere Rede mehr sein.
Indessen wird es immerhin nützlich sein, wenn die Bier
brauer aufgefordert werden, jedesmal anzugeben, welche stärk
mehlhaltige Materialien und in welchen Quantitätsverhältniffen
sie dieselben zur Erzeugung der Würze anwenden.
Ad II. Die erzeugte Würze liefert nach Qualität und
Quantität einen sehr wichtigen Anhaltspunkt nicht nur für
die Besteuerung der Biererzeugung, sondern auch für die Be-
urtheilnug der Beschaffenheit der daraus gewonnenen Biere.
Zn der Würze concentrirt sich alles Nutzbare aus dem Malze
und aus den verwendeten stärkmehlhaltigen Materialien über
haupt; von der Würze geht gewissermaßen das Bier aus, von
ihrem Extraetgehalte und dem Vergährungsgrade ist die Be
schaffenheit des BierS bedingt.
Die Bestimmung der Menge und Qualität der er
zeugten Würze bleibt daher unter allen Umständen das
wichtigste Moment bei! der Besteuerung der Biererzeugung sowohl,