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als bei der politischen Überwachung dieses Gewerbes. Es ist
dazu nur nothwendig, daß das Jnhaltsmaß der Würze und
ihr Extractgehalt bei jedem Gebräue erhoben und der zu ent
richtende Steuerbetrag darnach bemessen werde.
Was die Erhebung des Inh altsmaß es betrifft, so
kann diese auf den Kühlftöcken, im Zusammengußbottich und
beim Fassen geschehen.
Die Bestimmung des Jnhaltsmaßes auf den Kühlstöcken bleibt
immer eine mißliche Sache, weil die Würze daselbst zu einer dünnen
Masse von großer Oberfläche ausgebreitet liegt und ein sehr ge
ringer Unterschied in der Höhe der Würzeschichte schon ein Bedeu
tendes im Rauminhalte ausmacht. Auch wäre es bei Anwendung
von mehren Kühlschiffen umständlicher, die Qualität der Würzen
zu ermitteln, weil sich auf jedem Kühlschiffe eine Würze von an
derem Extractgehalt befinden wird, und daraus mit Rücksicht
auf deren Quantität der mittlere Extractgehalt berechnet wer
den müßte. Endlich ändert sich sowohl das Jnhaltsmaß als
der relative Extractgehalt der Würzen auf den Kühlschiffen
durch Zusammenziehung und Verdampfung von Wasser wäh
rend der Abkühlung, was für beide Einflüße etwa 1 / 10 austrägt.
Jedoch ist eine Vorcontrole der Würzequantität auf
den Kühlschiffen zur annähernden Beurtheilung ihrer Quanti
tät nicht gerade überflüssig, und es muß besonders darauf ge
sehen werden, daß, sobald die mit Hopfen gekochte Würze auf
die Kühlschiffe gebracht worden ist, nichts von derselben auf
welche Art immer hinweggebracht werde.
Die Bestimmung des Jnhaltsmaßes der Würze im
Zusammengußstock (Sammelkufe) dagegen gewährt schon
eine größere Sicherheit, und da die Würzen von allen Kühl
schiffen darin gemischt werden, so bietet dieses Geräthe nach
Vereinigung der Würzen darin die geeignetste Gelegen
heit, ihren Extractgehalt abzunehmen. Diese gemischte
Würze hat eine gleichmäßige mittlere Temperatur, während auf
jedem Kühlschiffe die Temperatur der Würze eine andere war,
und sie ist klar, weil auf den Kühlschiffen das Kühlgeläger zu
rückgelassen worden. Jedoch muß auch hier darauf gesehen
werden, daß von der Würze in diesem Geräthe auf keine Art
etwas entnommen werde.
Aus dem Zusammengußstock gelangt die Würze zum Fasten
entweder unmittelbar in die Bierfässer (Obergährung) oder in