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die Gährbottiche (Ober- oder Untergährung). In beiden Fäl
len kann dabei noch ein dritter Grad der Controle geübt
und das Znhaltsmaß der erzeugten Würze dadurch vollkommen
sichergestellt werden.
Zeigt sich bei dem Fassen ein Mehrbefund an Würze und
beträgt derselbe nur etwa % 0 des Gußes, so möge dieß für
keine absichtliche Überbrauung angesehen werden, weil es
in der That sehr schwer ist, die Quantität der Würze vollkom
men genau dem angemeldeten Guße entsprechend zu treffen.
Der Mehrbefund kann aber in die einfache Versteuerung gezo
gen und dessen Menge in dem Erzeugungs-Register vorgeschrie
ben werden.
Die Vereinigung der gesammten Würzen von allen Kühl
stöcken imZusammengußftock bildet daher auch das wichtigste
M o m e n t bei dem Steuerausmaß und bei der Steuererhebung von
der Biererzeugung, und es wäre in diesem Anbetrachte anzu
ordnen, daß ein solches Geräthe in allen Brauereien angewen
det und vorhanden sein solle, so wie daß die gehörig abgekühl
ten Würzen vor ihrer Vertheilung in die Gährgefäße darin
vereinigt werden müssen. Übrigens kann der Hefenzusatz zur
Würze immer in diesem Geräthe geschehen, weil dadurch die
gleichförmigste Vertheilung derselben in der Flüssigkeit und so
mit der regelmäßigste Gährungsverlauf bedingt wird.
Folgende Grundsätze wären nun bei dem Steuerausmaß
und bei der Steuer-Erhebung zur Befolgung zu empfehlen, als:
1) Die Biersteuer wäre zu erheben von dem Jnhaltsmaße der
erzeugten Würze mit Rücksicht auf ihren Extra ctg ehalt.
2) Obwohl 20 Znhaltsmaß Würze nach vollendeter Gäh-
rung nur etwa 19 Znhaltsmaß trinkbares Bier liefern, so wird
doch bei dem Ausmaß der Steuer nur das Znhaltsmaß der
Würze in's Auge gefaßt und wegen des bemerkten Abganges
der Steuerbetrag davon um so viel niedriger bemessen. Dieß
ist nützlich sowohl für die Gewerbtreibenden als für die Steuer
ämter, weil damit viel überflüssige Schreiberei und Verrechnung
erspart wird.
3) Zur Maßeinheit bei der Besteuerung dient das landes
gesetzliche Znhaltsmaß und in Beziehung auf den Extractgehalt
der Würze jener von 12 pCt. Dieser Extractgehalt entspricht
den gewöhnlichen Bieren, wie sie in ganz Österreich, Teutsch
land und Belgien erzeugt werden. Da es aber im Großen