Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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nicht möglich ist, denselben hei jedem Gebräue immer genau zu 
treffen und darauf auch die Qualität der verwendeten ftärk- 
mehlhaltigen Materialien Einfluß nimmt, so werden davon die 
Grenzen von 11.5 bis 12.5 pCt. festgesetzt, innerhalb welcher 
der Extractgehalt der erzeugten versteuerten Würze schwanken 
kann. Dieser Unterschied im Extractgehalte entspricht auch der 
Differenz in der Qualität der verarbeiteten Materialien, und 
da das schlechtere Getreide wohlfeiler ist als das bessere, so 
kann davon auch wieder etwas mehr angewendet werden, um 
immer eine Würze von dem vorgeschriebenen Extractgehalte zu 
bereiten. 
Ein Inhaltsmaß Gerstendarrmalz liefert oiro» das dop 
pelte Jnhaltsmaß Würze von 12 pCt. Extractgehalt. 
4) Es ist gestattet, gehaltreichere Würzen und daraus stär 
kere Biere zu bereiten; sie müssen aber bei der Erzeugung an 
gemeldet und dafür im Verhältnisse des größern Extractgehal- 
tes ein höherer Steuerbetrag entrichtet werden, welcher für je 
des Procent Extractgehalt mehr um y ja höher zu bemessen ist. 
5) Der Extractgehalt der Würze wird bei der mittlern 
Temperatur von 14° R. mittelst des Sacharometers bestimmt. 
Um die Anzeigen dieses Instruments festzustellen und eine jede 
Willkür in seiner Construction zu beseitigen, werden in der fol 
genden Tabelle die specifischen Schweren angegeben, mit welchen 
die einzelnen Procent - Anzeigen dieses Instruments correspon- 
diren müssen. (Siehe Tabelle II. Theil I.) 
6 ) Die Menge (das Jnhaltsmaß) und der Extractgehalt 
der bei einem jeden Gebräue erzeugten Würze sind in das Er 
zeugungsregister einzutragen, und darin zu bemerken, wie viel 
Jnhaltsmaß Bier aus dem versteuerten Würzequantum erhal 
ten wurden. 
7) Dieses Bierquantum darf nicht unter 19 / go des Würze 
quantums betragen. 
8 ) Das Erzeugungs- und Ausstoßregister müssen den je 
weiligen Biervorrath in der Brauerei ausweisen und dieser mit 
jenen Registern übereinstimmen. 
9) Das Bier darf aus dem Gährlocale nicht früher in 
den Lagerkeller gebracht werden, als bis es die Hauptgäh- 
rung vollendet hat. 
10) Im Lagerkeller darf daher nur Bier angetroffen wer 
den, welches bereits diese beendigt hat.
	        
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