Ad III. Das erzeugte Bier muß in der Brauerei sowohl
dem Jnhaltsmaße als der Qualität nach einer Controle unter
liegen, wenn das vorstehende Besteuerungssyftem der Würze
erfolgreich durchgeführt werden soll; denn beide müssen mit der
versteuerten Würze nach Quantität und Qualität im Rapport
stehen. Daher muß
a) das erzeugte Bier im Erzeugungsregister vorgeschrieben,
d) das ausgestoßene Bier im Ausstoßregister abgeschrieben
werden, und
o) der vorhandene Biervorrath in der Brauerei mit diesen
Registern nach gemachtem Abschluß übereinstimmen.
d) Wird von dem Schankwirthe ein aus der Brauerei be
zogenes Bier derselben wegen irgend eines Gebrechens zurück
gestellt und von dem Brauer angenommen, so muß dieß bei
der Steuerbehörde gemeldet und seine Menge im Erzeugungs
Register als Empfang vorgeschrieben werden.
e) Die Aufkreisung eines solchen, etwa schalen Biers mit
jungem Bier ist nur gegen vorhergegangene Anmeldung und
Kenntnißnahme Seitens der Steuerbehörde gestattet.
Auf seine Qualität ist das Bier nur zu prüfen in zwei
felhaften oder streitigen Fällen, und die Prüfung dessel
ben hat vorzüglichdarin zu bestehen, daß man das
selbe zurückführt auf den Extractg eh alt derWürze,
aus welchem es erzeugt worden ist; denn dieß allein
gibt unter sonst gleichen Umständen hier den gewünschten Auf
schluß und bringt die streitige Frage zur Entscheidung. Hier
bei wäre
k) die sacharometrische Bierprobe als die ge
setzliche einzuführen, welche zudem noch geeignet ist, über
die wesentlichen Bestandtheile des Biers, so wie über seinen
Vergährungsgrad — wodurch man erkennen kann, ob ein Bier
älter oder jünger ist — die erforderliche Kenntniß zu ver
schaffen.
Übrigens ist zu diesem Besteuerungssystem der Biererzeu
gung eine gesetzliche Brau- und Schankordnung un
erläßliche Bedingung, und ist ein Umriß dazu bereits vorn S. 531
mitgetheilt worden.
Wollte man zur Beseitigung der Verkürzung des Steuer-
gefälls die Dicke des Einmeischens frei lassen, dagegen den
Steuerbetrag von der Maßeinheit der erzeugten Würze im