Zweiter Abschnitt.
Die Gährung der Branntweinmeischen zur Erzeugung
des Alkohols in denselben.
Gährung der Branntweinmeischen im Allgemeinen.
Die Branntweinmeischen besitzen entweder die Fähigkeit, in voll
kommene Selbstgährung zu übergehen, oder es sind solche, denen sie
nur im geringen Grade zukommt, wobei dieselbe zu langsam eintritt,
deßhalb eine zu lange Zeit dauert, keinen regelmäßigen Verlauf nimmt
und die gährende Masse in dieser Zeit sogar verdirbt, sauer wird und
endlich in Fäulniß übergeht. Zn den erster« gehören: die Obst- und
Beerenmeischen, süße Pflanzensäfte; zu den letzter»: die Getreide-und
Kartoffel-Branntweinmeischen und daraus bereitete Würzen. Es gibt
noch eine dritte Classe von gährungsfähigen Stoffen, welche für sich
allein nicht in die geistige Gährung übergehen; das sind die reinen
Zuckerarten: gemeiner und Krümelzucker, so wie der caramelisirte
Zucker oder die Melasse.
Um die Stoffe der beiden letzter« Classen in Gährung zu versetzen
und dadurch den Zucker in Alkohol zu verwandeln, ist es nothwendig,
die Leitung des Gäbrprocesses in seine Gewalt zu nehmen und sich da
durch des jedesmaligen gewünschten guten Erfolgs desselben zu ver
sichern. Zu dem Behufe wendet man Mittel an, welche die Gährung
zu erregen und fortzuführen im Stande sind, nämlich Hefe.
Zur Bewirkung einer kräftigen Gährung der Branntweinmeischen
wendet man, je nachdem sie zu Gebote stehen, Bierhefe oder Preß-
befe (Tiilie kwasnice) an, welche letztere als Nebenproduct der
Branntweinerzeugung gewonnen wird (siehe am Ende die Hefenerzeu-
gung); da aber beide nicht immer und überall, und oft wieder nicht in