Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Stoffen nicht vergohren werden kann, so ist der Ursprnng dieses Fu 
selöls leicht erklärlich. 
Bei dem Betriebe der Branntweinbrennerei gesetzlich 
zu befolgende Vorschriften. 
Zn fast allen Ländern ist die Erzeugung des Branntweins einer 
höhern oder niedrigern Besteuerung unterworfen, und zu dem Behufe 
eine Beaufsichtigung und Controle des Brennereibetriebs Seitens der 
Staatsverwaltungen angeordnet und eingeführt. Diese Beaufsichti 
gung muß sich vornehmlich dahin erstrecken, daß kein unversteuerter 
Branntwein erzeugt werde, und darauf beziehen sich daher die dieß- 
falls getroffenen gesetzlichen Verfügungen. 
Drei besondere, einander gewissermaßen entgegenstehende Brannt- 
wcin- Bestellerungssysteme sind bis jetzt in Anwendung gekom 
men und haben sich in verschiedenen Staaten behauptet, und zwar: 
a) die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes; 
b) die Besteuerung des erzeugten Produktes, des 
Branntweins oder Weingeistes, und 
o) die Besteuerung des Ausschankes. 
Von einer in England (Schottland) versuchten, aber wieder auf 
gegebenen Besteuerungsweise, von dem Blasenzinse, war schon frü 
her die Rede. 
Die Besteuerung des Branntwein-Ausschankes ist in 
Rußland eingeführt. Die Branntwein - Er zcu g un g ist zwar 
erlaubt, nicht aber der Ausschank, welcher Monopol des Staates 
ist. Er wird vermittelt durch die sogenannten Krontrinkstuben, 
an welche die Branntweinerzeuger ihr Product um einen vertrags 
mäßigen Preis abliefern. Die Krontrinkstuben sind an eine Gesell 
schaft von Kaufleuten verpachtet, und diesen steht es zu, darauf zu 
sehen, daß kein Branntwein unter der Hand ausgeschänkt werde. In 
wieweit dieß praktisch ausführbar und möglich ist, wollen wir nicht 
näher untersuchen, und schließen nur aus dem ungeheuer großen Gü- 
tränkepacht, welcher gezahlt wird (40.000.000 Thaler jährlich), daß 
den Krontrinkstuben nicht viel des Branntweinabsatzes entgehen könne. 
Die nähern hierbei obwaltenden Modalitäten sind mir unbekannt. 
Die Besteuerung des erzeugten Branntweins findet 
im ausgedehntesten Maße in England, bei uns jedoch nur theil- 
wcise Anwendung. Ein solches Besteuerungssystem läßt sich aber
	        
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