Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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nicht ohne ein inquisitorisches Eingehen in die wichtigsten Momente des 
Brennbetriebs — ohne denselben jedoch in technischer Beziehung zu 
stören — durchführen, und eine so strenge und genaue Beaufsichtigung 
desselben sindet auch in England Statt. Es genügt nämlich hierbei 
durchaus nicht, nur jene Quantität Branntwein als erzeugt anzuneh 
men, welche beim Abtriebe wirklich als Ablauf erhalten wird, son 
dern man muß sich auch die Überzeugung verschaffen, daß nur so viel 
und nicht mehr Branntwein aus der vergohrenen oder reifen Flüs 
sigkeit erhalten werden konnte, wobei Alles auf den gesetzlichen Nor 
malspiritus von 0.920 specifischem Gewichte zurückgeführt wird. 
Der Aecisbeamte verläßt daher dort die Brennerei nicht, wird alle 
6 Stunden Tag und Nacht abgelös't, und erforscht mittelst eines ei 
genen Aräometers, welches ihm die specifische Dichte der Flüssigkeit 
anzeigt, die bei dem Gährun gsverlaufe sta ttgefund eite 
scheinbare Attenuation, woraus er nach durch Versuche ermit 
telten Zahlen die zu erwartende Ausbeute an Probespiritus im Vor 
hinein berechnet, die nun mit der wirklichen Ausbeute bis auf geringe 
Differenzen übereinstimmen muß. Da dort nur große Brennereien 
bestehen, so lohnt dieses Verfahren allerdings die darauf verwendete 
Mühe und Kosten, und man findet hier den schönsten Beweis von 
dem Nutzen einer genauen Bekanntschaft mit den Attenuations- 
gesetzen bei dem Processe der geistigen Gährnng, nur 
daß in England dazu ein anderes Instrument und kein Procen 
teil - Sacharometer angewendet wird, was ich dazu mit noch 
mehr Vortheil und zum allgemeinen Gebrauche geeignet eingeführt 
und demselben einen viel größer« Umfang gegeben, so wie 
allgemeinere Brauchbarkeit verschafft habe. Nur in kleinen 
Schmuggelbrennereien im schottischen Hochgebirge entzieht sich die 
Branntweinerzengung der Besteuerung. 
Die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes findet 
in einer eigenthümlichen Art in der österreichischen Monarchie 
und in den Zollvereinsstaaten, namentlich in Preußen, 
Statt. Da jedoch der Rohstoff an sich kein brauchbarer Anhalts 
punct zur Controle der Besteuerung schien, besonders auch deßhalb, 
weil er während der Verarbeitung durch Umwandlung zu schnell 
der Aufsicht entschlüpft, so hat man nicht ohne Grund einen Zustand 
der Verarbeitung desselben gewählt, in welchem er sich längere Zeit, 
nämlich 24 bis 66 Stunden, dem Beobachter darstellt, und das ist 
der Zustand desselben in Form von gährender Meische 
oder Würze, so wie er sich in dem Gährbottich befindet. In
	        
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