Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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diesen Ländern wird daher der benützte Gährbottichranm 
besteuert. 
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Hauptvor- 
schriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung wegen zu 
befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei Grundsatz beruhen 
und deßhalb auch im Wesentlichen dieselben sind, so sollen hier nur 
diejenigen zur Erörterung kommen, welche im österreichischen Kaiser 
staate erlassen wurden und auf den technischen Betrieb Bezug 
nehmen, indem diesem fremde Maßregeln außerhalb des Bereiches 
unserer Betrachtung liegen. 
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein 
geistes im österreichischen Kaiserstaate wird gegenwärtig größtentheils 
und mit wenigen Ausnahmen nach dem Jnhaltsmaße der Gefäße, 
worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende, der geistigen 
Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist, oder nach dem Raum 
inhalte der benützten Gährbottiche bemessen, wobei die Steuerbehörde 
V 10 desselben als Oberraum oder Steigraum annimmt, der mit 
versteuert wird, wofür aber der Steuerbetrug pr. Eimer im Verhält 
nisse niedriger bemessen ist. 
Wer ans selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht mehr 
als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist steuerfrei, muß aber die 
Anzeige von dieser vorhabenden Erzeugung bei der Steuerbehörde 
machen. 
Als Maß des festzustellenden Steuerbetrugs, worüber die statt 
gehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde der Be 
trag von 3 si. EM. für den Wiener Eimer Branntwein von 
20° Beaume (50 pCt. Dralles) angenommen und zur Prüfung 
desselben auf seine Stärke die Branntweinwage von Be au me 
als die gesetzliche anerkannt. 
Geistige Flüssigkeiten von größerem Alkoholgehalte werden Branut- 
weingeist genannt; der Eimer Brauutwciugeist von 30° 6. muß 
demnach mit dem IVssachen Betrag oder mit 4 fl. 30 kr. C. M. 
versteuert werden. Nach den zur damaligen Zeit vorliegenden Er 
fahrungen erzeugte mau bei dem befolgten Dü n um ei scheu aus 
1 Eimer benützten Gährbottichranm tm Durchschnitte 2 Maß Brannt 
wein von 20° 6. Sowohl der Meischproceß als die Leitung des Gähr- 
processes waren noch sehr wenig ausgebildet; Breuuapparate, mit 
telst welcher man aus der Meische unmittelbar Branntwein oder Wein 
geist zog, waren nur in geringer Anzahl vorhanden; die Dampf 
destillation war erst im Beginnen.
	        
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