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man aus dem Eimer versteuerten Gährbottichraum auch keine größere
Ausbeute an Branntwein zu gewinnen vermag, so wie daß
4) der erzeugte Branntwein wegen seines eigenthümlichen, nicht
angenehmen Geruchs und Geschmacks keinen besondern Werth und
Vorzug vor dem gemeinen Schankbranntwein besitzt.
5) Daß zur Vergährnng derselben die Anwendung von viel Hefe
oder in deren Ermangelung die Mitanwendnng einer hefebildenden
Meische nothwendig ist. Deßhalb wurde auch gestattet, Melasse mit
mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe mit Melasse einzn-
meischen, wobei die Dicke des Einmeischens ebenfalls ihre Begrenzung
findet.
So lange der Betrieb einer Brennerei stille steht, werden die
Werksvorrichtungen und Gahrgefäße durch amtliche Versiegelung oder
auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt. So oft der Brenn
betrieb begonnen werden will und demgemäß die Werksvorrichtungen,
Meisch- und Gahrgefäße benützt werden sollen, muß dieß 24 Stunden
früher bei der Steuerbehörde nach einem gedruckten Formulare vor
schriftsmäßig angemeldet werden, und es kann sich diese Anmeldung
auf eine längere Betriebszeit erstrecken.
Zuvörderst muß eine genaue Beschreibung der Betriebslocalitäten
und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedrucktes Formulare)
der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin verzeichneten Gähr-
gefäße und Brennvorrichtungen dürfen weder aus dem Betriebslocale
hinweggebracht, noch ;u einem andern als dem bestimmten Gebrauch
verwendet werden, ohne diese Veränderung oder Verwendung der
Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen.
Die Gährgefäße müssen für mehlige Stoffe wenigstens fünf, für
nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederösterr. Eimer Rauminhalt
haben.
V o rm cischb otti che, Kühlschiffe, Kühlwannen,
Meisch behal te r (Sumpf), Meischvorwärmer dürfen nur in
denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den regelmä
ßigen Gebrauch dieser Gefäße gehörig eingerichtet sind. Alle gebrauchte
Gefäße werden mit fortlaufenden Zahlen numerirt, abgemessen und
ihr Jnhaltsmaß auf denselben angemerkt.
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des zu
verarbeitenden Rohstoffes in den Meisch- oder Vormeischbottich. In
Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln vor dieser Zeit ge-