Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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man aus dem Eimer versteuerten Gährbottichraum auch keine größere 
Ausbeute an Branntwein zu gewinnen vermag, so wie daß 
4) der erzeugte Branntwein wegen seines eigenthümlichen, nicht 
angenehmen Geruchs und Geschmacks keinen besondern Werth und 
Vorzug vor dem gemeinen Schankbranntwein besitzt. 
5) Daß zur Vergährnng derselben die Anwendung von viel Hefe 
oder in deren Ermangelung die Mitanwendnng einer hefebildenden 
Meische nothwendig ist. Deßhalb wurde auch gestattet, Melasse mit 
mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe mit Melasse einzn- 
meischen, wobei die Dicke des Einmeischens ebenfalls ihre Begrenzung 
findet. 
So lange der Betrieb einer Brennerei stille steht, werden die 
Werksvorrichtungen und Gahrgefäße durch amtliche Versiegelung oder 
auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt. So oft der Brenn 
betrieb begonnen werden will und demgemäß die Werksvorrichtungen, 
Meisch- und Gahrgefäße benützt werden sollen, muß dieß 24 Stunden 
früher bei der Steuerbehörde nach einem gedruckten Formulare vor 
schriftsmäßig angemeldet werden, und es kann sich diese Anmeldung 
auf eine längere Betriebszeit erstrecken. 
Zuvörderst muß eine genaue Beschreibung der Betriebslocalitäten 
und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedrucktes Formulare) 
der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin verzeichneten Gähr- 
gefäße und Brennvorrichtungen dürfen weder aus dem Betriebslocale 
hinweggebracht, noch ;u einem andern als dem bestimmten Gebrauch 
verwendet werden, ohne diese Veränderung oder Verwendung der 
Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. 
Die Gährgefäße müssen für mehlige Stoffe wenigstens fünf, für 
nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederösterr. Eimer Rauminhalt 
haben. 
V o rm cischb otti che, Kühlschiffe, Kühlwannen, 
Meisch behal te r (Sumpf), Meischvorwärmer dürfen nur in 
denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den regelmä 
ßigen Gebrauch dieser Gefäße gehörig eingerichtet sind. Alle gebrauchte 
Gefäße werden mit fortlaufenden Zahlen numerirt, abgemessen und 
ihr Jnhaltsmaß auf denselben angemerkt. 
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des zu 
verarbeitenden Rohstoffes in den Meisch- oder Vormeischbottich. In 
Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln vor dieser Zeit ge-
	        
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