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Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem Weinen
untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grünspan (Kupfer),
so muß er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für 1 Maß höchstens
1 Loth) geweint werden.
Jeder Branutweinerzeuger hat den von ihm erzeugten Brannt
wein auf einen Gehalt an Grünspan zu prüfen, und wenn er solchen
enthielte (vergleiche S. 178), ihn mit Zusatz von Kalk zu rectificiren.
Käufer und Verschleißer des Branntweins haben dasselbe zu
thun. Letzterem wird diese Untersuchung vor dem Verkaufe zur Pflicht
gemacht.
Die Überwachung der Reinheit des Branntweins sowohl von
Seite der Erzeuger als von jener der Verschleißer und Schäuker steht
den Ortsobrigkeiten und Polizeiämtern, den Kreisämtern, Kreis-
und Districtsärzten zu.
Der Gebrauch und die Erzeugung der Kunsthefe ist allgemein
gestattet, jedoch unter steuerämtliche Aufsicht in Bezug auf den Raum
inhalt der dazu gebrauchten Gefäße, so wie auf die Hefenzuberei-
tungsdauer, wovon die Anzahl derselben bedingt ist, gestellt. Für
jeden in Verwendung stehenden, täglich mit Meische gefüllten Gähr-
bottich sind im Maximum 3 Hefengefäße mit einem größten Raum
inhalte von je 7 10 jenes vom Gährbottich gestattet, was vollkommen
zureichend ist.
Obwohl bei dem oben bemerkten Steuerausmaß eine gewisse Dicke
des Einmeischens oder in Vertretung dieses eine bestimmte mittlere
Ausbeute aus dem versteuerten Gährbottichraume als Maßstab ange-
nommen wurde, so hat man es doch unterlassen, darüber eine Bestim
mung zu treffen und daher die Dicke des Einmeischens der Betrieb
samkeit der Gewerbtreibendcn überlassen. Dieß hat denn auch zur
Folge gehabt, daß in Bezug auf dickere Einmeischung sowohl als in
Bezug auf vollständige Vergährung dieser dicken Meischen seit jener
Zeit viel versucht, darin fortwährend vorgeschritten und cs endlich
durch Anwendung größerer Mengen kräftiger Gährungsmittel (Kunst-
hefe) dahin gebracht wurde, auch diese ebenso vollständig wie die
dünnern Meischen zu vergähren, so daß aus demselben versteuerten
Gährbottichraume nun in großen gut geleiteten Brennereien schon die
dreifache Branntweinansbeute gezogen wird. In Preußen hat
dieß bereits eine Erhöhung der Branntweinsteuer für jene Brenne
reien um etwa 50 pEt. hervorgerufen.