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Gewerbe zu betreiben, welche für alle Länder von so großer Wich
tigkeit und die Maßregeln wegen der Steuererhebung auf den tech
nischen Betrieb so einflußreich sind. Sowohl das Steuer-Aufsichts-
personale als auch die Gewerbtreibenden selbst konnten dabei die er
forderliche Belehrung und Unterweisung finden. Bei commisfionellen
Versuchen und Untersuchungen in Privatbrennereixn oder Brauereien
ist man immer von dem guten Willen der Arbeiter abhängig und wird
es darin nie zu einer richtigen Erhebung des Sachverhaltes bringen.
Selbstgährende Obst- und Beerenmeischen bedürfen eines bedeutend
länger» Zeitraumes zur möglichen vollständigen Vergährung.
Grundriß zu einer auf wiffenschaftliche und technische
Grundsätze basirten Besteuerung der Branntwein-
erzeugung.
Nachdem wir in Vorhergehendem die verschiedenen herrschenden
Besteuerungssysteme, so wie die dabei möglichen Bevortheilungen des
Steuergefälls kennen gelernt haben, ist es gelungen, uns auf einen
Standpunct zu versetzen, von wo aus wir eine richtige Einsicht in
diesen Gegenstand gewinnen, so wie die Art und Weise andeuten kön
nen, wornach eine auf wissenschaftliche und technische Grundsätze ba-
sirte Besteuerung der Branntweinerzeugung durchgeführt werden kann;
denn nur ans diese Weise wird es möglich werden, Verkürzungen des
Steuergefälls hintanzuhalten, dem Brennereibetrieb wieder die rechte
Bahn, den technischen Fortschritt anzuweisen, und die Branntwein
brenner unter einander in Bezug auf Concurrenz in die gehörige ge
genseitige Stellung zu bringen.
Zwei Momente find es wieder, welche bei der Besteuerung der
Branntweinerzeugung hauptsächlich in's Auge zu fassen sind, und zwar:
1) daß der technische Betrieb der Branntweinerzeugung in Nichts
gehindert und jeder Fortschritt derselben ermöglicht werde, dann
2) daß keine wesentliche Verkürzung des Steuergefälls Statt fin
den könne.
2n Beziehung auf das den Branntwein consumirende Publicum
und den Branntweinausschank hat man es bis jetzt noch nicht nöthig
erachtet, außer der bereits bemerkten sanitätspolizeilichen Rücksicht eine
bestimmte Vorschrift über den Alkoholgehalt oder die Gradhaltigkeit
des auszuschänkenden Branntweins zu erlassen, weil derselbe obwohl
als erregendes Mittel genossen, doch nicht zu den so nothwendigen