Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Gewerbe zu betreiben, welche für alle Länder von so großer Wich 
tigkeit und die Maßregeln wegen der Steuererhebung auf den tech 
nischen Betrieb so einflußreich sind. Sowohl das Steuer-Aufsichts- 
personale als auch die Gewerbtreibenden selbst konnten dabei die er 
forderliche Belehrung und Unterweisung finden. Bei commisfionellen 
Versuchen und Untersuchungen in Privatbrennereixn oder Brauereien 
ist man immer von dem guten Willen der Arbeiter abhängig und wird 
es darin nie zu einer richtigen Erhebung des Sachverhaltes bringen. 
Selbstgährende Obst- und Beerenmeischen bedürfen eines bedeutend 
länger» Zeitraumes zur möglichen vollständigen Vergährung. 
Grundriß zu einer auf wiffenschaftliche und technische 
Grundsätze basirten Besteuerung der Branntwein- 
erzeugung. 
Nachdem wir in Vorhergehendem die verschiedenen herrschenden 
Besteuerungssysteme, so wie die dabei möglichen Bevortheilungen des 
Steuergefälls kennen gelernt haben, ist es gelungen, uns auf einen 
Standpunct zu versetzen, von wo aus wir eine richtige Einsicht in 
diesen Gegenstand gewinnen, so wie die Art und Weise andeuten kön 
nen, wornach eine auf wissenschaftliche und technische Grundsätze ba- 
sirte Besteuerung der Branntweinerzeugung durchgeführt werden kann; 
denn nur ans diese Weise wird es möglich werden, Verkürzungen des 
Steuergefälls hintanzuhalten, dem Brennereibetrieb wieder die rechte 
Bahn, den technischen Fortschritt anzuweisen, und die Branntwein 
brenner unter einander in Bezug auf Concurrenz in die gehörige ge 
genseitige Stellung zu bringen. 
Zwei Momente find es wieder, welche bei der Besteuerung der 
Branntweinerzeugung hauptsächlich in's Auge zu fassen sind, und zwar: 
1) daß der technische Betrieb der Branntweinerzeugung in Nichts 
gehindert und jeder Fortschritt derselben ermöglicht werde, dann 
2) daß keine wesentliche Verkürzung des Steuergefälls Statt fin 
den könne. 
2n Beziehung auf das den Branntwein consumirende Publicum 
und den Branntweinausschank hat man es bis jetzt noch nicht nöthig 
erachtet, außer der bereits bemerkten sanitätspolizeilichen Rücksicht eine 
bestimmte Vorschrift über den Alkoholgehalt oder die Gradhaltigkeit 
des auszuschänkenden Branntweins zu erlassen, weil derselbe obwohl 
als erregendes Mittel genossen, doch nicht zu den so nothwendigen
	        
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