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Nahrungs- und Genußmitteln gehört, wie dieß Brot und Bier sind,
und derselbe auch in der That in den manuichfaltigsteu Graden der
Stärke oder des Alkoholgehaltes von 25 bis 50 pCt. Tralles ge
sucht und genossen wird, während die gesuchte gute Qualität des
Biers in viel engere Grenzen eingeschlossen ist.
Auf das consuyn'reude Publicum soll daher hier vorderhand keine
besondere Rücksicht genommen werden und dieser Theil der öffentlichen
Aufsicht der Concnrrenz überlassen bleiben.
Bei der directe» Besteuerung der Branntweincrzeugnng bieten
sich in der That nur drei Methoden dar, wornach dieses geschehen
kann, und zwar hat man dabei in's Auge zu fassen:
1) die Menge der verarbeiteten Trockensubstanz;
2) die Menge und Qualität der daraus erzeugten Meische;
3) die Menge des daraus gewonnenen Branntweins mit
Rücksicht auf seinen Alkoholgehalt.
Ad 1) Was die Besteuerung von der Menge der verarbeite
ten Trockensubstanz betrifft, so ließe sich die Quantität derselben
sehr leicht erheben, indem das Mal; und Getreide mit seinem absoluten
Gewichte, das Grünmalz mit */ 3 seines Gewichtes und die Kartoffeln
mit 27.5 pEt. ihres Gewichtes (1 Metzen Kartoffeln à 80 Tb mit
22 U) Trockensubstanz in Rechnung gebracht werden, und man im
großen Durchschnitte annehmen kann, daß 100 U derselben 20 Tb Al
kohol oder 20 Maß (Quart) Branntwein von 5O pCt. Tralles lie
fern, wornach auch der Steuersatz bemessen werden kann. Es wäre
auch in der That sehr einfach, wenn der Brenner nur die zu verar
beitende Trockensubstanz, sie bestehe aus welchem mehligen Stoffe im
mer (100 Tb Melasse von 40° B. wären auch 100 Tb Trockensubstanz
gleich zu achten), anmeldete und davon die entfallende Steuergebühr
entrichtete. Die weitere Behandlung derselben bis nach beendigtem
Abtriebe bliebe ihm dann ganz anheimgestellt, und es würde kein
weiteres Einschreiten der Steuerbehörde in den fernern Betrieb mehr
Statt zu finden haben; Brenn- und Gährdaner, Einrichtung und
Dimensionsverhältnisse des Apparats, Alles bliebe dem besten Er
messen der Gewerbtreibenden überlassen. Hierzu ist nur nothwendig,
jene Momente des Betriebs zu überwachen, in welchen die Einmei-
schnng der angemeldeten zu verarbeitenden Trockensubstanz Statt hat,
um sich die Überzeugung zu verschaffen, daß nur die angemeldete ver
steuerte und keine größere Quantität Trockensubstanz zur Verarbei
tung gelangt ist. In Kartoffelbrennereien müßte daher z. B. der
Kartvffelkvchbottich genau ansgemcffcn sein und nach jedesmaligem