Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

251 
Brennereiverwaltung. 
Schon vorn wurde nachgewiesen, daß die Branntweinbrennereien, 
wenn sie unter sonst gleichen Umständen die größten Ausbeuten liefern 
und den höchsten Ertrag abwerfen sollen, unter eine sachverständige 
Leitung gestellt werden müssen, welche die Brennereiverwal- 
t n n g ausmacht. So wie auf einem großen Dominium die verschiedenen 
Ertrags- und Verwaltungszweige, als da sind: die Landwirthschaft, 
das Forstwesen, das Bauwesen, die Gerichtsverwaltuug, das Berg- 
und Hüttenwesen, sich jedesmal unter eine specielle sachverständige Lei 
tung gestellt finden, ebenso ist dieses durchaus nothwendig mit den 
landwirthschaftlichen Indnstrieanstalten, wenn dieselben gehörig gedei 
hen sollen. Gewöhnlich stehen sie unter Aufsicht der Wirthschaftsämter. 
Dieß thun, heißt aber ebensoviel, als dem Gerichtsverwalter das 
Bauwesen zu übertragen. Auf diese Weise können die landwirthschaft- 
lichen Gewerbe — und dazu gehören vorzugsweise jene der Gährungs- 
chemie, die W e i n e r z e n g n n g, die B i e r b r a u e r e i und die Brau n t- 
weinbrennerci — zu keinem Aufschwünge gebracht werden, indem 
sowohl der empirische Leiter, der gemeine Brauer und Branntweinbren 
ner, als auch der die Aufsicht führende Wirthschaftsbeamte, den sein 
anderweitiger Dienst hinreichend beschäftigt, nichts zur Verbesserung 
oder Vervollkommnung und zur Erhöhung des Ertrags thun können, 
welches bestehende Mißverhältniß wohl meistens Veranlassung zu den 
jetzt häufig stattfindenden Verpachtungen sowohl der Brauereien als 
der Brennereien gegeben hat. Ich will die Gründe, welche für und 
wider die Verpachtung dieser obrigkeitlichen Gewerbszweige sprechen, 
nicht widerholen; ich kann mich aber niemals überzeugen, daß eine 
Verpachtung derselben einträglicher sein solle, als ein eigener ra 
tioneller Betrieb unter einer sachverständigen Indu 
strie v c r w a l t u n g, die alle Industriezweige eines Domiuiums in sich 
begreifen kann, und dieß um so mehr bei einem Genußmittel wie 
das Bier, wo wie bei uns die Obrigkeiten für das ihnen allein zustehende 
Recht, Bier zu erzeugen, auch verbunden sind, es von der erforderlichen 
guten Qualität zu liefern — ein Gegenstand, der, so viel bekannt, von den 
Pächtern nicht so streng genommen wird. Das, was der obrigkeitliche 
Brauer an Emolumenten bezieht, wird hinreichen, die ganze Industrie- 
verwaltung zu unterhalten, und die böhmischen Obrigkeiten z. B. sind 
vermöge Landesordnuug nicht verbunden, sich auf ihren Dominien 
kunstmäßig ausgelernter Bierbrauer zu bedienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.