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1 Scheffel Weizen . . 85 Preuß. — 70.9 W. U,
1 „ Roggen . . 80 „ — 66.7 „
1 „ Gerste ... 70 „ — 58.4 „
1 „ anderes Getreide 75 „ — 62.6 „
1 „ Kartoffeln . . 100 „ — 83.4 „
in welchen letzter« 27.5 1 Preuß. — 22.95 Wiener Gewicht Trocken
substanz, und es wiegen demnach:
Trockensubstanz
126.979 Scheffel Weizen . st 70.9 U — 90.028 W. Ctr.
938.580 „ Roggen . st 66.7 „ — 626.032 „
2.146.386 „ Gerste . st 58.4 „ — 1.253.489 „
25.040 „ and. Getreide st 62.6 „ — 15.675 „
20.801.730 „ Kartoffeln st 22.95 „ — 4.773.997 „
Zusammen . . 6.759.221 W. Ctr.
Dieses Quantum Rohmateriale zahlte an Steuer 5.981.298 Thlr.;
folglich entfällt auf 1 W. Ctr. desselben ein Stenerbetrag von 0.884
Thaler — 1 fl. 16 fr. C. M., während in Preußen von 1 W. Ctr.
Branmalz 1 fl. 2'/, kr. C. M. an Steuer bezahlt wird.
Man sieht, daß in Preußen das Rohmateriate, es werde zur Bier
oder Branntweinerzeugnng verwendet, factisch ziemlich gleich besteuert ist.
Übergehen wir zur Betrachtung der Besteuerung des Prodnctes,
nicht wie sie das Steuergesetz annimmt (2 Silbergroschen pr. Quart
Branntwein von 50 pCt. Tralles), sondern wie sich dieser Stener
betrag bei der gegenwärtigen Praxis des Brennereibetriebs herausstellt,
wobei schon das 2'/ffacbe (im Mittel) an Branntwein aus demselben
Meischraum gewonnen wird, so entfällt pr. Quart Branntwein nur
ein Stenerbetrag von 4 / s Silbergroschen oder von nahe 2.3 kr. C. M.,
was für 1 W. Pfund absoluten Alkohol 3.2 kr. C. M. ansträgt.
Der W. Ctr. Braumalz liefert im Bier nur oires 15 W. Ä Alko
hol und zahlt 1 fl. 2'/ 3 kr. C. M. Steuer, weßhalb im Bier für je
1 tt Alkohol eine Steuer von 4 lS / 100 kr. C. M. entfalt. Der Alkohol
im Biere ist daher in Preußen factisch um etwa 30 pCt. höher be
steuert als im Branntwein, während das ursprüngliche Stenergesetz
nach seinem Grundsätze eine höhere Besteuerung des Branntweins (Alko
hols) in Aussicht hatte, nämlich von 5»/ 10 kr. C. M. für je 1 Wiener t
Alkohol. Die Fortschritte der Industrie haben daher das ursprüngliche
absolute und relative Ausmaß der Steuer zwischen Bier und Brannt
wein bedeutend verrückt.
Der ursprüngliche Steuersatz, im Jahre 1824 bemessen, war l‘/ 2
Sgr. für größere und 1V 3 Sgr. für kleinere einfache Brennereien