Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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11.250 Personen beschäftigen. Da aber in jeder, auch der kleinsten 
Brennerei wenigstens 1 Arbeiter beschäftigt ist, so muß die Anzahl der 
dazu gebrauchten Arbeiter mindestens ebensoviel betragen, als es Bren 
nereien gibt (16.565), und sie muß größer sein, weil in den größer« 
Brennereien mehre derselben erforderlich sind. In den größern Bren- 
reien wird die Leistung eines Arbeiters immer größer als in den klei 
nern, so daß man die Anzahl der bei der Branntweinerzeugung be 
schäftigten Personen auf viros 30.000 schätzen kann. 
Aufwand an Holz. 
Zur Erzeugung von je 1 Eimer Branntwein von 20° 6. sind nach 
vorliegenden Erfahrungen wenigstens 200 U Holz erforderlich. Das 
erzeugte Quantum von 2.837.246 Eimer würde daher einen Holz 
aufwand von 5.674.492 W. Ctr., oder die Klafter Völliges weiches 
Holz mit 16 Ctr. berechnet, von 354.655 Klafter dieses Holzes bedingen. 
Ertrag der Branntweinsteuer. 
Dieser berechnet sich im Jahre 1841 auf 3.357.336 fl. C. M.; 
demnach entfält ans einen Eimer Branntwein ein Betrag von nahe 
1 fl. 11 kr. C. M., statt von 3 fl., wie ihn das Steuergesetz feststellt. 
Da indessen Galizien mit einer um V 3 kleinern Steuer belegt ist, 
so gestaltet sich dieses Verhältniß für Galizien und für die übri 
gen Provinzen anders, wie folgende Berechnung zeigt, wobei aber 
bloß die mehligen Stoffe berücksichtigt worden sind. 
In Galizien allein wurden erzeugt an 20" Branntwein 1.885.437 
Eimer und dafür an Steuer bezahlt 1.885.437 fl. C. M., so daß auf 
einen Eimer Branntwein in dieser Provinz bloß eine Steuer von 
1 fl. C. M. entfällt, während sie in England 40-, in Irland und 
Schottland aber 20mal so groß ist. In den übrigen Provinzen wur 
den ans mehligen Stoffen 849.559 Eimer desselben Branntweins ge 
wonnen und dafür an Steuer bezahlt 1.274.381 fl., wornach auf 
den Eimer ein Steuerbetrag entfällt von 1 fl. 30 kr. C. M., mithin 
mit der auf das Doppelte gesteigerten Ausbeute ans dem versteuerten 
Meischraum die Hälfte jenes Stenerbetrags, welchen das Steuergesetz 
zum Anhalt genommen hatte, demnach vom Eimer 20° Branntwein 
ein Betrag von 3 fl. C. M. gezahlt werden sollte. 
In großen, rationell geleiteten Brennereien ist dieser Steuerbetrag 
durch Vergrößerung der Ausbeuten ans dem Meischraume auf 40 kr.
	        
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