Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Provinzen 
Steuerbetrag für 
1 Eimer 
Branntwein 
Steuerantheil 
für l Pfund 
Alkohol 
— 1 Maß 
Branntwein 
Galizien. 
fl- 
kr. 
kr. 
Nach Annahme des Steuergesetzes . . 
2 
— 
3 
„ der mittlern wirklichen Ausbeute . 
1 
v 
IV- 
„ „ Ausbeute in größer» Brennereien 
— 
40 
1 
Die übrigen Provinzen. 
Nach Annahme des Steuergesetzes . . 
3 
— 
4V* 
„ der mittlern wirklichen Ausbeute . 
1 
30 
2V 4 
„ „ Ausbeute in größer» Brennereien 
1 
— 
1'/- 
Bei der mittlern Ausbeute von 4 Muß Branntwein aus dem Ei 
mer versteuerten Meiscbraum entfällt im ganzen Durchschnitte eine 
Steuer von 1 fl. 11 kr. für den Eimer Branntwein, und mithin 
von 1'% kr. für 1 U Alkohol oder für 1 Maß Branntwein. 
Nun sind wir auch in den Stand gesetzt, eine Parallele zu zie 
hen zwischen dem nach dem Besteuerungsgrundsatze beabsichtigten 
Stenerausmaße und zwischen dem sich in der gegenwärtigen Praris 
des Brennerei- und Branbetriebes herausstellenden Steuerbetrag der 
Branntwein- und Biererzeugnng, sowohl in Bezug ans den 
entfallenden Steuerantheil für 1 Wiener Centner Trockensub 
stanz, als für 1 W. Pfund des erzeugten Alkohols, wel 
cher enthalten ist in 1 W. Maß Branntwein von 20° Beanme. 
Bei dieser Vergleichung sollen drei Staaten, und zwar Eng 
land, Österreich und Preußen vorzüglich in's Auge gefaßt, 
und bei der Berechnung, um vergleichbare Resultate zu erhalten, fol 
gende Grundsätze festgestellt werden, nämlich: 
1. Ein W. Metzen Braumalz wird zu 50 W. Pfund und 1 W. 
Ctr. desselben zu 1 Ctr. Trockensubstanz angenommen. 
2. Das rohe Getreide wird ebenfalls mit einem ihm gleichen 
Gewichte Trockensubstanz in Rechnung gebracht. 
3. Es wird im großen Durchschnitte angenommen: 
a) daß 100 Malz 15 U Alkohol in's Bier liefern; 
b) daß 100 U Kartoffeln 27.5 a Trockensubstanz enthalten; 
c) daß 100 U Trockensubstanz des Getreides oder der Kartoffeln 
20 bis 24 Alkohol oder, was ebensoviel ist, 20 bis 24 W. Maß 
Branntwein von 20° Beanme geben;
	        
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