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Provinzen
Steuerbetrag für
1 Eimer
Branntwein
Steuerantheil
für l Pfund
Alkohol
— 1 Maß
Branntwein
Galizien.
fl-
kr.
kr.
Nach Annahme des Steuergesetzes . .
2
—
3
„ der mittlern wirklichen Ausbeute .
1
v
IV-
„ „ Ausbeute in größer» Brennereien
—
40
1
Die übrigen Provinzen.
Nach Annahme des Steuergesetzes . .
3
—
4V*
„ der mittlern wirklichen Ausbeute .
1
30
2V 4
„ „ Ausbeute in größer» Brennereien
1
—
1'/-
Bei der mittlern Ausbeute von 4 Muß Branntwein aus dem Ei
mer versteuerten Meiscbraum entfällt im ganzen Durchschnitte eine
Steuer von 1 fl. 11 kr. für den Eimer Branntwein, und mithin
von 1'% kr. für 1 U Alkohol oder für 1 Maß Branntwein.
Nun sind wir auch in den Stand gesetzt, eine Parallele zu zie
hen zwischen dem nach dem Besteuerungsgrundsatze beabsichtigten
Stenerausmaße und zwischen dem sich in der gegenwärtigen Praris
des Brennerei- und Branbetriebes herausstellenden Steuerbetrag der
Branntwein- und Biererzeugnng, sowohl in Bezug ans den
entfallenden Steuerantheil für 1 Wiener Centner Trockensub
stanz, als für 1 W. Pfund des erzeugten Alkohols, wel
cher enthalten ist in 1 W. Maß Branntwein von 20° Beanme.
Bei dieser Vergleichung sollen drei Staaten, und zwar Eng
land, Österreich und Preußen vorzüglich in's Auge gefaßt,
und bei der Berechnung, um vergleichbare Resultate zu erhalten, fol
gende Grundsätze festgestellt werden, nämlich:
1. Ein W. Metzen Braumalz wird zu 50 W. Pfund und 1 W.
Ctr. desselben zu 1 Ctr. Trockensubstanz angenommen.
2. Das rohe Getreide wird ebenfalls mit einem ihm gleichen
Gewichte Trockensubstanz in Rechnung gebracht.
3. Es wird im großen Durchschnitte angenommen:
a) daß 100 Malz 15 U Alkohol in's Bier liefern;
b) daß 100 U Kartoffeln 27.5 a Trockensubstanz enthalten;
c) daß 100 U Trockensubstanz des Getreides oder der Kartoffeln
20 bis 24 Alkohol oder, was ebensoviel ist, 20 bis 24 W. Maß
Branntwein von 20° Beanme geben;