und eine viertägige Gäh ru ng. Damit wird aber, wie
man leicht erkennt, nicht die eigentliche Gährdauer bezeichnet,
sondern vielmehr der verflossene Zeitraum von der Erzeu
gung der Meische an bis zum Abtriebe derselben in Tagen
ausgedrückt; dreitägige Gährung ist daher eine solche, wo
bei der Abtrieb der reisen Meische erst am dritten Tage,
von der Zubereitung der Meische an gerechnet, vorgenommen
wird, und eine viertägige Gährung ist jene, bei welcher der
Abtrieb der reifen Meische erst am vierten Tage von ihrer
Erzeugung an geschieht.
Man muß diese unrichtige Bezeichnung berücksichtigen, um
sich dadurch über die eigentliche Gährdauer nicht Täuschungen
Hinzugebell.
Die vergohrene Meische nennt man gewöhnlich reife
Meische.
Die Gährung kann ferner eine Obcrgährung mit Anwen
dung von OLerhefe erregt, oder eine Gährung mit Unter-
hefe bewirkt sein. Man kann auch die ganze Branntweinmeische
oder unter Umständen nur die daraus gezogene Würze zur
Gährung bringen.
Nach diesen Abtheilungen soll der Gährproceß in Folgen
dem prac'.isch und speciell behandelt werden.
Dbergährung dev Getreide-Branntweinmeische.
Diese Gährungsweise wird als eine dreitägige oder auch
als eine viertägige betrieben, und die Meische im ersten Falle
bei 18 bis 20° R., im zweiten Falle bei 14 bis 16" R. Tem
peratur mit der vorbereiteten Hefe gestellt. Als Hefe (Gähr-
mittel) bedient mau sich entweder der Bieroberhefe, der Preß
hefe, des gährenden Glattwassers (da, wo es zu haben), oder
der Kunsthefe, welche mit Oberhefe zubereitet worden. Ob
wohl sich bei dieser Gährung eine große Menge neu gebildeter
Hefe erzeugt, welche das kräftigste Gähruugsmittel für die Ge-
treidemeische wäre, so wird davon doch bis jetzt nur ausnahms
weise da Gebrauch gemacht, wo man sich mit der Fabrication
der Preßhefe als Nebenproduct der Branntweinbrennerei be
faßt, und demzufolge die Mühe nicht scheut, die bei dem Gäh-
rungsverlaufe emporgehobene Hefe von den mit aufgeworfenen