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dauer gebunden, sondern entrichtet die Steuer von der Ouan-
tität des Erzeugnisses (Branntweins) mit Rücksicht auf seinen
Alkoholgehalt.
Obergährung der Kartoffel-Braiintwein-
meische.
Die Obergährung de: Kartoffel-Branntweinmeische ist es
zunächst, bei welcher sich jene äußern Gährungserscheinungen
zeigen, die sich vorzüglich an der Oberfläche der Meische durch
die Beschaffenheit der Decke zu erkennen geben, aber keinen ab
soluten, sondern nur einen relativen Maßstab zur Beurtheilung
des Gährungserfolges abgeben. Einen brauchbarern Aufschluß
über den Gährungsverlanf gibt die Beobachtung der Tempe
raturzunahme während desselben; die sicherste und genaueste
Kenntniß des Verlaufes der Gährung, so wie den brauchbarsten
Maßstab zur Beurtheilung des Erfolges derselben, d. h. zur
Vorbestimmung des dabei gebildeten Alkohols und der bei dem
Abtriebe anzuhoffenden Branntweinausbeute, bietet wieder das
Sacharometer dar durch Beobachtung der fortschreitenden schein
baren Attenuation und des erfolgten endlichen Vergährungs-
grades der Meische. Wie man hierbei zu verfahren habe, ist
bereits früher angegeben worden.
Die Obergährung der Kartoffelmeische wird auch als eine
drei oder viertägige betrieben; in kleinern Brennereien wendet
man meist noch Bierhefe, in größern Brennereien aber durch-
gehends Kunsthefe und zwar noch größtentheils die dreitägige,
welche drei Hefenkübel zu ihrer Bereitung erfordert, an. Die
Größe der einzelnen Hefenkübel wechselt von 1 l ia bis l / 10 von
jener des Gährbottichs, und man erhält in beiden Fällen gleich
gute Ausbeuten, wie dieß die Erfahrung lehrt; doch ist die
Erlangung derselben im letztern Falle sicherer, unterliegt we
niger Schwankungen und hält gleichmäßiger an.
Gleich nach dem Stellen und Zukühlen der Meische im
Gährbottich setzen sich die Treber und der Zellenstoff aus der
selben zu Boden, oder das Dicke begibt sich nach Unten, das
Dünne bleibt oben.
Prüft man die abgeseihte dünne Meischwürze mit dem
Sacharometer auf ihre Concentration, so findet man, daß sie
Palling's Gâhrimgschkmic. II. 1. 12