Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Maßen berechnet werden. Es wäge ein Faß mit Weingeist 
gefüllt nach Abzug der Tara mithin netto 836 8s. Der darin 
enthaltene Weingeist enthalte 80 Procent Alkohol nach dem 
Inhaltsmaße. Ein Eimer dieses Weingeistes wägt nach Ta 
belle VIII. 87.1 8s. In den Gebinden sind demnach enthalten 
836 
H _ 9,o87 Eimer des bezeichneten Weingeistes, oder 9 
Eimer 23 V 2 Maß desselben. Das Gewicht 1. Eimers Wein 
geist ist nämlich der Divisor für das Nettogewicht des Wein 
geistes im Gebinde. 
Hiernach ist man in den Stand gesetzt, da wo Differenzen 
zwischen Käufer und Verkäufer über die Richtigkeit des Maßes 
entstehen, das absolute Gewicht desselben entscheiden zu lassen, 
welches zu bestimmen einfacher ist, als die ganze Flüssigkeit 
zu übermessen, wozu wieder ein richtiges Meßgefäß z. B. 
ein genaues 10 Maßgefäß nothwendig wäre. Wenn die Tem 
peratur der geistigen Flüssigkeit in den Gebinden eine andere 
als 12" kl. ist, so wird das berechnete Gewicht derselben den 
noch das wahre sein, wenn ihr Alkoholgehalt bei der dem ge 
brauchten Instrumente zukommenden Normaltemperatur bestimmt 
worden ist. 
Die Spalte 5 in Tabelle VIII. gibt den Alkoholgehalt der 
geistigen Flüssigkeit in Gewichtsprocenten an, was nützlich ist, 
um die Jnhaltsmaß- mit den Gewichtsprocenten vergleichen, 
und wenn nöthig, die eine Anzeige auf die andere reduciren 
zu können. 
In Spalte 6 dieser Tabelle ist endlich angegeben, wie 
viel Pfunde absoluten Alkohols in jedem Eimer der geistigen 
Flüssigkeit enthalten sind. Diese Kenntniß ist bei Berechnungen 
über die Vermischung von Alkohol mit Wasser und von alko- 
holhältigen Flüssigkeiten mit einander zur Bestimmung des Al 
koholgehaltes der gemischten Flüssigkeiten von Nutzen. 
Die Zahlen in den Spalten 4, 6 und 7 dieser Tabelle 
wurden von mir aus den übrigen Daten berechnet und dersel 
ben zugefügt. 
Das Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich 1853 
E. 301 und Verordnungsblatt für die Verwaltungszweige des 
österreichischen Handelsministeriums, Jahrgang 1853 Nr. 32 
S. 165 u. w. enthält die Vorschrift, wodurch die Bestimmung 
der Stärke des Branntweins und Weingeistes zum Behufe
	        
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