Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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brauch gekommen ist und sich darin bis setzt erhalten hat, ist 
später verächtlich behandelt worden. Man bemühte sich die Dich 
ten festzustellen, welche den Graden desselben entsprechen, konnte 
es aber hierin zu keiner Übereinstimmung bringen, was die vor- 
nehmlichste Ursache der Unvollkommenheit dieser Instrumente ist, 
welche man ihnen zum Vorwurfe macht. 
Allein das Vorurtheil gegen diese Instrumente ist unge- 
gründet, sie sind für den angezeigten Zweck vollkommen brauck- 
bar; es handelt sich bloß darum, ihre Construction auf eine 
feste Basis zurückzuführen. Sie lassen sich zugleich sehr wohl 
feil herstellen, und das ist es zugleich, was zu ihrer Verbrei 
tung und Erhaltung so viel beigetragen hat. Sie können auch 
genau und übereinstimmend verfertigt werden. In den Mit 
theilungen für Gewerbe und Handel (Prag 1837 Bd. 2., 
S. 238) u. f., habe ich den Beweis niedergelegt, daß dieß mög 
lich sei und daß die Grade derselben in genauer Beziehung zu 
den specifischen Schweren stehen. Ich habe gezeigt: daß die 
specifische Schwere der genannten Kochsalzlösung = 1.07463 
ist; daß sich demzufolge sehr einfach durch vergleichende Rech 
nung eine Gleichung aufstellen läßt, nach welcher man die Grade 
dieses Instruments auf die ihnen entsprechende Dichte zurück 
führen kann, und daß sie daher in genauer und unveränderlicher 
Beziehung zu diesem und dadurch auch zu dem Alkoholgehalte 
der geistigen Flüssigkeiten stehen. Nennt man die Anzahl der 
von diesem Instrumente in der geistigen Flüssigkeit angezeigten 
Grade — x, so ist diese Gleichung folgende: 
Dichte 
144 
134 + x 
Nach dieser Formel ist die Bedeutung der Beaume'schen 
Grade zu nehmen. Die einzige Jnconsequenz, welche dabei 
bleibt, ist die, daß der Punct des Einsinkens im Wasser ent 
sprechend einer Dichte — 1.000 mit 10, und nicht (wie in Holland) 
mit 0 bezeichnet wird. Allein davon könnte, ohne große Verwirrung 
zu veranlassen, nicht abgegangen werden und es ist dieß auch 
nicht nothwendig, weil obwohl die k. k. Finanzbehörden in 
Oesterreich dieses Instrument bisher noch anerkannt haben 
(k. k. Hofkammerdecret vom 24. August 1835, Nr. 36678 — 
2316), dennoch die Einführung einer rationellen gesetzlichen 
Weingeistwage und zwar die des Alkoholometers von Dral 
les, bereits verfügt ist.
	        
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