Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Schwere der Flüssigkeit anzeigt, die bei dem Gährungs- 
verlaufe st a t t g e f u n d e n e scheinbare Attenuation, 
woraus er uach durch Versuche ermittelten Zahlen die zu er 
wartende Ausbeute an Probespiritus im Vorhinein berechnet, 
die nun mit der wirklichen Ausbeute bis auf geringe Differenzen 
übereinstimmen muß. Da dort nur große Brennereien bestehen, 
so lohnt dieses Verfahren allerdings die darauf verwendete Mühe 
und Kosten, und man findet hier den schönsten Beweis von dem 
Nutzen einer genauen Bekanntschaft mit den Attenuations- 
gesetzen bei dem Processe der geistigen Gährung, 
nur daß in England dazu eiu anderes Instrument und kein 
Proce n ten-Sacharometer angewendet wird. Ich habe 
das letztere mit noch mehr Vortheil und zum allgemeinen Ge 
brauche geeignet eingeführt und demselben einen viel grö- 
ßern Umfang seiner Brauchbarkeit verschafft. Nur in 
kleinen Schmuggelbrennereien im schottischen Hochgebirge ent 
zieht sich die Branntweinerzeugung der Besteuerung. 
Die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes 
findet in einer eigenthümlichen Art in der österreichischen 
Monarchie und in den Zollvereinsstaaten, nament 
lich in Preußen Statt. Da jedoch der Rohstoff an sich kein 
brauchbarer Anhaltspunct zur Coutrole der Besteuerung schien, 
besonders auch deßhalb, weil er während der Verarbeitung durch 
Umwandlung zu schnell der Aufsicht entschlüpft, so hat man 
nicht ohne Grund einen Zustand der Verarbeitung desselben ge 
wählt, in welchem er sich längere Zeit, nämlich 24 bis 66 Stun 
den, dem Beobachter darstellt, und das ist der Zustand des 
selben in Form von gährender Meische oder Würze, 
so wie er sich in dem Gährbottich befindet. In diesen Üän- 
dern wird daher der benützte Gährbottich raum besteuert. 
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Haupt 
vorschriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung 
wegen zu befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei 
Grundsatz beruhen und deßhalb auch im Wesentlichen dieselben 
find, so sollen hier nur diejenigen zur Erörterung kommen, 
welche im österreichischen Kaiserstaate erlassen wurden und auf 
den technischen Betrieb Bezug nehmen, indem diesem fremde 
Maßregeln außerhalb des Bereiches unserer Betrachtung liegen. 
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein 
geistes im österreichischen Kaiserstaate wird gegenwärtig größten-
	        
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