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Schwere der Flüssigkeit anzeigt, die bei dem Gährungs-
verlaufe st a t t g e f u n d e n e scheinbare Attenuation,
woraus er uach durch Versuche ermittelten Zahlen die zu er
wartende Ausbeute an Probespiritus im Vorhinein berechnet,
die nun mit der wirklichen Ausbeute bis auf geringe Differenzen
übereinstimmen muß. Da dort nur große Brennereien bestehen,
so lohnt dieses Verfahren allerdings die darauf verwendete Mühe
und Kosten, und man findet hier den schönsten Beweis von dem
Nutzen einer genauen Bekanntschaft mit den Attenuations-
gesetzen bei dem Processe der geistigen Gährung,
nur daß in England dazu eiu anderes Instrument und kein
Proce n ten-Sacharometer angewendet wird. Ich habe
das letztere mit noch mehr Vortheil und zum allgemeinen Ge
brauche geeignet eingeführt und demselben einen viel grö-
ßern Umfang seiner Brauchbarkeit verschafft. Nur in
kleinen Schmuggelbrennereien im schottischen Hochgebirge ent
zieht sich die Branntweinerzeugung der Besteuerung.
Die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes
findet in einer eigenthümlichen Art in der österreichischen
Monarchie und in den Zollvereinsstaaten, nament
lich in Preußen Statt. Da jedoch der Rohstoff an sich kein
brauchbarer Anhaltspunct zur Coutrole der Besteuerung schien,
besonders auch deßhalb, weil er während der Verarbeitung durch
Umwandlung zu schnell der Aufsicht entschlüpft, so hat man
nicht ohne Grund einen Zustand der Verarbeitung desselben ge
wählt, in welchem er sich längere Zeit, nämlich 24 bis 66 Stun
den, dem Beobachter darstellt, und das ist der Zustand des
selben in Form von gährender Meische oder Würze,
so wie er sich in dem Gährbottich befindet. In diesen Üän-
dern wird daher der benützte Gährbottich raum besteuert.
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Haupt
vorschriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung
wegen zu befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei
Grundsatz beruhen und deßhalb auch im Wesentlichen dieselben
find, so sollen hier nur diejenigen zur Erörterung kommen,
welche im österreichischen Kaiserstaate erlassen wurden und auf
den technischen Betrieb Bezug nehmen, indem diesem fremde
Maßregeln außerhalb des Bereiches unserer Betrachtung liegen.
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein
geistes im österreichischen Kaiserstaate wird gegenwärtig größten-