Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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menbe Überlaufen der Meische aus den Gährgefäßeu bei zu 
stürmischer, uuregelmäßiger Gährung, oder wenn der Gährbottich 
zu sehr angefüllt worden, durch keine mechanische Vorrichtung 
Aufsatzkränze u. dgl. gehindert werden. 
Die gemeinschaftliche Meischbereituugs- und Gährdauer ist 
auf wenigstens 24 bis längstens 60 Stunden bemessen. Sollte 
ein längerer Zeitraum Behufs der vollständigern Vergährung 
nothwendig sein, so muß dieß begründet angezeigt und um des 
sen Bewilligung angesucht werden. Bei den Obst- und Bee- 
renmeischen ist der abzuwartenden Selbstgähruug wegen ein 
bedeutend längerer Zeitraum hierzu durchaus nothwendig. 
Die einzelnen Theile des Breuuapparats werden ebenfalls 
ausgemessen und bezeichnet, und es muß der Rauminhalt des 
Vorwärmers (da, wo er gebraucht wird) und der Blasen zu 
jenem der Gährbottiche oder zur Größe der jedesmaligen Bla 
senfüllung im Rapport stehen. Die Anzahl der Füllungen ist 
bis jetzt dem Dafürhalten der Gewerbtreibenden überlassen, 
welche darnach die Größe des beizuschaffeudeu Apparats anzu 
ordnen Pflegen. Diese Anzahl wird da beimeisteus zu klein, ihre 
Größe dagegen zu hoch bemessen. 
Die Unterzünduug der Brennvorrichtung (oder des Dampf- 
kesiels) hat stets in der angemeldeten Zeit zu geschehen; eine 
Abweichung davon muß angemeldet werden. Vom October bis 
März darf keine Einmeischung vor 6 Uhr Morgens und 
nach 10 Uhr Abends, vom April bis September vor 4 Uhr 
Morgens und nach 10 Uhr Abends geschehen. 
Die Brennvorrichtuug darf sich weder vor 5 Uhr Morgens 
noch nach 7 Uhr Abends in Verwendung befinden. Abweichungen 
davon müssen angezeigt und deren Bewilligung erwirkt werden. 
Ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten dürfen nur 
jene Brennereien, welche Vrenuvorrichtungen besitzen, durch 
welche unmittelbar aus der Meische Branntwein oder Weingeist 
gewonnen wird. 
Von der in einem Tage erzeugten Meische muß auch nach 
vollendeter Gährung der Branntwein im Verlaufe einer Tages 
zeit abgetrieben werden. 
Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem 
Weinen untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grün 
span (Kupfer), so muß er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für 
1 Maß höchstens 1 Loth) geweint werden.
	        
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