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Bei der birecten Besteuerung der Branutweiuerzeuguug
bieten sich iu der That nur vier Methoden dar, wornach die
ses geschehen kaun, und zwar hat man dabei in's Auge zu fassen:
1) die Menge der verarbeiteten Trockensubstanz;
2) die Menge und Qualität der daraus erzeugten
Meische;
3) die Menge des daraus gewonnenen Branntweins
mit Rücksicht auf seinen Alkoholgehalt.
4) Die Zeitdauer der benützten Gefäße.
Ad 1) Was die Besteuerung von der Menge der verar
beiteten Trockensubstanz betrifft, so ließe sich die Quantität
derselben sehr leicht erheben, indem das Malz und Getreide
mit seinem absoluten Gewichte, das Grünmalz mit 2 / 3 seines Ge
wichtes und die Kartoffeln mit 27.5 pCt. ihres Gewichtes (1
Metzen Kartoffeln ä 80 S" mit 22 M Trockensubstanz in Rech
nung gebracht werden, und man im großen Durchschnitte an
nehmen darf, daß 100 Ss derselben 20 Ss Alkohol oder 20
Maß (Quart) Branntwein von 50 pCt. Tr all es liefern,
wornach auch der Steuersatz bemessen werden kann. Es wäre
auch iu der That sehr einfach, wenn der Brenner nur die zu
verarbeitende Trockensubstanz, sie bestehe aus welchem mehligen
Stoffe immer (100 U Melasse von 40° B. wären auch 100 U
Trockensubstanz gleich zu achten), anmeldete und davon die
entfallende Steuergebühr entrichtete. Die weitere Behandlung
derselben bis nach beendigtem Abtriebe bliebe ihm dann ganz
anheimgestellt, und es würde kein weiteres Einschreiten der
Steuerbehörde in den fernern Betrieb mehr Statt zu finden
haben; Brenn- und Gährdauer, Einrichtung und Dimensions
Verhältnisse des Apparats, Alles bliebe dem besten Ermessen
der Gewerbtreibenden überlassen. Hierzu ist nur nothwendig,
jene Momente des Betriebs zu überwachen, in welchen die Ein-
meischung der angemeldeten zu verarbeitenden Trockensubstanz
Statt hat, um sich die Überzeugung zu verschaffen, daß nur
die angemeldete versteuerte und keine größere Quantität Trok-
kensubstanz zur Verarbeitung gelangt ist. In Kartoffelbrenne
reien müßte daher z. B. der Kartoffelbottich genau ausgemessen
sein und nach jedesmaligem Gebrauche auf geeignete Art, z. B.
durch Verschließung der Thüre, zum Herausnehmen der gar
gekochten Kartoffeln außer Gebrauch gesetzt werden, wobei es
der gewerbtreibenden Parthei immerhin frei steht, denselben