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entscheiden, ob eine geheime Eimneischung Statt gefunden habe,
zu welchem Behufe die gewerbtreibenden Partheien verhalten
werden können, die hierzu nöthige einfache Seihevorrichtung
stets im brauchbaren Zustande bereit zu halten. Diese Prü
fung zeigt nämlich, ob sich in dem Gährbottich, worin sich
reife Meis che befinden soll, wirklich eine solche, oder vielleicht
eine frische Meische befindet, welche die Gährung erst begon
nen hat. Die benützten Gährbottiche mit ihren Nummern müs
sen daher nothwendig jedesmal mit angegeben werden.
Die größere Anzahl der in jeder Brennerei, welcher eine
72stündige Gährdauer zugestanden ist, angewendeten Gährbot
tiche — für jede tägliche Einmeischung eines Bottichs werden
gewöhnlich 4, selten nur 3 Gährbottiche aufgestellt — erleich
tert die Meischdupplirungen ungemein, indem darin Einmei-
schungen stattfinden können, bevor noch die reife Meffche zum
Abbrennen abgelassen ist, worauf nur eine einfache Übertragung
der frischen Meische in den bei der Anmeldung bezeichneten
eben ausgeleerten Bottich nothwendig ist, um den Anforderun
gen des Gesetzes scheinbar — zu genügen.
Deßhalb wäre es angezeigt, die Gährdauer überhaupt
nur auf 48 Stunden und die dafür angewendete Anzahl von
Gährbottichen auf das nothwendigste Minimum zu beschränken,
die Steuer aber so zu bemessen und zu vertheilen, daß sie nicht
bloß von den benützten, sondern auch von den leer stehenden
Gährbottichen bezahlt werden müßte.
Man würde durch eine solche Besteuernngsart die Cultur
des Schnellgährens in ausgedehntem Maßstabe hervorrufen,
und dadurch zugleich mit dem bereits erzielten Dickmeischen den
Vrennbetrieb in kurzer Zeit zu einem Grade von Ausbildung
bringen, daß es dann möglich würde, einen Besteuerungmaß
stab anzulegen, der keine weitere Bevortheilung des Steuerge
fälles mehr zuließe. Dieses Ziel zu erreichen, ist sowohl im
Interesse des Staatsschatzes als auch in jenem der Moralität
des gewerbtreibenden sich mit der Brennerei befassenden Pu
blikums höchst wichtig und geboten. Es unterliegt keinem Zweifel,
daß -es erreicht werden kann.
Ad 3) Die Versteuerung der Menge des erzeug
ten Branntweins ist offenbar die billigste und gerechteste,
weil, wenn zufälligerweise oder selbst aus Unkenntniß in der
Behandlung des verarbeiteten Rohstoffes eine geringere Aus-
Dalling's GährungSchcmie. H. 1. 29