Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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beute von demselben erzielt wird, auch der zu entrichtende 
Steuerbetrug kleiner ausfällt, während bei der Versteuernng der 
Trockensubstanz dem Gewichte nach eine gleiche Geschicklichkeit 
in der Vornahme der Manipulationen und Processe vorausge 
setzt wird, welche letztere sich nicht überall vorfindet, jedoch auch 
allgemein erwerben und aneignen laßt. Diese Besteuerungs 
weise läßt auch dem Brenner den ganzen technischen 
Betrieb frei, gestattet ihm die Anwendung eines jeden Mate 
rials in jeder Weise und ermöglicht ihm einen jeden entdeckten 
Forffchritt oder eine jede Verbesserung; allein sie macht nicht 
nur eine unausgesetzte Überwachung des Abtriebs 
nothwendig, um die Überzeugung zu gewinnen, daß der ganze 
Ablauf in Versteuerung gezogen werde, sondern sie erfordert 
auch eine Vergleichung der erhaltenen Ausbeute 
mit dem Alkoholgehalte der vergohrenen, de in Ab 
triebe unterworfenen Meische, der aus der beobach 
teten und erfolgten scheinbaren Attenuation mit 
Rücksicht auf die Menge der Meische berechnet wird, wie dieß 
in England auch erkannt wurde und der Fall ist. 
Ad 4) Was die Zeitdauer der Benützung der zur Brannt 
weinerzeugung verwendeten Gefäße betrifft, wurde schon frü 
her S. 220 erwähnt, daß man in Schottland einen Blasenzins 
erhoben hatte, der nach dem Jnhaltsmaße der Brennblase mit 
Rücksicht auf die Zeit ihrer Benützung bemessen wurde. Dieß 
hat zur Verbesserung der Construction der Destillirblasen ge 
führt, in deren Folge sie für die Beheizung mit freiem Feuer 
sehr flach und niedrig gemacht wurden, um den Abtrieb zu be 
schleunigen. 
In Belgien ist das Jnhaltsmaß der benützten Gährgefäße 
für je 24 Stunden oder eine Tageszeit besteuert, und diese 
Besteuerungsart hat die Cultur des Schn ellgährens 
hervorgerufen, welche in Belgien derart ausgebildet ist, daß 
die Meische von ihrer Zubereitung an in 24 Stunden schon 
reif ist und dem Abtriebe unterworfen wird. 
In Österreich und im Zollverein besteht auch eine ähn 
liche Bestimmung, nur mit dem Unterschiede, daß die Benützung 
des versteuerten Gährbottichraums durch 60 bis 72 Stunden 
gestattet ist. Diese Ausdehnung der Benütznngszeit eines Gähr- 
bottichs hat die Cultur des Meischdupplirens ebenfalls durch 
Schnellgährung bewirkt, wovon schon S. 440 die Rede war.
	        
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