Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

455 
Verhältniß wohl meistens Veranlassung zu den jetzt häufig statt 
findenden Verpachtungen sowohl der Brauereien als der Bren 
nereien gegeben hat. Ich will die Gründe, welche für und 
wider die Verpachtung dieser obrigkeitlichen Gewerbszweige 
sprechen, nicht wiederholen; ich kann mich aber niemals über 
zeugen, daß eine Verpachtung derselben einträglicher sein solle, 
als ein eigener rationeller Betrieb unter eiuersach- 
verständigen Jndustrieverwaltung, die alle Industrie 
zweige eines Dominiums in sich begreifen kann, und dieß um 
so mehr bei einem Genußmittel wie das Bier, wo wie bei 
uns, die Dominien für das ihnen allein zustehende Recht, Bier 
zu erzeugen, auch verbunden sind, es von der erforderlichen 
guten Qualität zu liefern — ein Gegenstand, der, so viel be 
kannt, von den Pächtern nicht so streng genommen wird. Das, 
was der obrigkeitliche Brauer au Emolumenten bezieht, wird 
hinreichen, die ganze Jndustrieverwaltung zu unterhalten und 
die böhmischen Dominieu-Besitzer z. B. sind vermöge Landes 
ordnung nicht verbunden, sich auf ihren Dominien kunstmäßig 
ansgelernter Bierbrauer zu bedienen. 
Ich weiß, daß ich mit dieser Ansicht kaum durchdringen 
werde; ich habe darüber auch schon mit einem anonymen Geg 
ner in den „Ökonomischen Neuigkeiten und Verhandlungen" 
eine Debatte gehabt, die ich aber nicht fortgesetzt, weil mein 
Gegner insofern nicht ebenbürtig war, als er weder den Stand 
punct der jetzigen technischen Kenntnisse, noch die Wichtigkeit 
der Anwendung derselben auf den fraglichen Gewerbsbetrieb 
kennt und folglich auch den Werth derselben und einer ratio 
nellen Jndustrieverwaltung auf den Dominien nicht zu schätzen 
weiß. 
Der Industrie- oder Brennereiverwalter muß vollkom 
mener Herr in den ihm zur Leitung übergebenen Industrie 
zweigen sein; namentlich muß er seine Untergebenen und 
Hilfsarbeiter selbst aufnehmen und, wenn es nothwen 
dig, auch augenblicklich entlassen können, wie dieß 
bei jedem Pächter und Privaten der Fall ist, der 
ein ähnliches Gewerbe betreibt. Nur dadurch kann man sich 
die erforderliche Folgsamkeit sichern und vor Schaden bewahren. 
Er muß ferner auch die nöthige Machtvollkommenheit 
erhalten, im technischen Betriebe nach bestem Ermessen 
handeln zu können, ohne dazu erst eine höhere Bewilligung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.