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In Sachsen ist so wie in Österreich der benützte Gähr-
bottichraum versteuert, und es finden in Betreff der verarbei
teten Rohstoffe dort ähnliche Abstuffungen der Steuersätze statt,
wie bei uns.
Der allgemeine Steuersatz für einen Dresdner Eimer zu
72 Kannen Branntwein von 50% Tralles . ist mit 3 Thaler
1% Groschen festgesetzt. Auf 20 Kannen Meischraum für meh
lige Stoffe entfiel ein Betrag von 1 Groschen.
In Folge der dadurch hervorgerufenen Cultur des Dick-
meischens wurde seit 1. Jänuer 1841 der Steuersatz auf 2
Neugroschen für 24 Kannen Meischraum erhöht, und ist eine
weitere Erhöhung der Meischsteuer in Verhandlung.
Landwirthschaftliche Brennereien genießen eine Ermäßigung
der Steuer.
Die Größe des Betriebes einer Brennerei kann am besten
aus dem jährlich gezahlten Steuerbetrag derselben beurtheilt
werden, und hiernach befanden sich in Sachsen im Jahre 1851
Brennereien:
Die unter 50 Thaler Steuer zahlten . . . 173
„ von 50 bis 500 Thaler Steuer entrichteten 124
„ „ 500 ,. 5000 „ „ „ 422
„ über 5000 Thaler Steuer entrichteten . . 3
Es werden auch namhafte Mengen Branntwein, dann Rum
und Arrack nach Sachsen eingeführt, ein Theil davon aber wie
der exportirt. Bei Ausfuhr wird die Steuer rückvergütet,
ebenso, wenn Branntwein in größeren Mengen zu chemischer:
Zwecken verwendet wird, in welchem Falle er vorher denatu-
ralisirt (zum Genüße untauglich) gemacht werden muß.
Die Consumtion von Branntwein in Sachsen betreffend,
so wird zwar nicht aller erzeugte Branntwein oder Weingeist
consumirt, dagegen wieder ein nicht unbedeutendes Quantum
davon eingeführt. Auf die ganze Bevölkerung vertheilt, ent
fallen nach dem Durchschnitte der Jahre von 1840 — 1851
auf den Kopf, 9.1 Kannen.
Derjenige, welcher sich über das Brennereigewerbe in
Sachsen in Betreff der Verbreitung, Umfang und Bedeutung
desselben, seinen Einfluß auf die Landwirthschaft, Besteuerung,
Consumtion, dann seiner Beziehungen zum Staate belehren will,
findet diese Belehrung in dem oben genannten ausgezeichneten