Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

473 
In Sachsen ist so wie in Österreich der benützte Gähr- 
bottichraum versteuert, und es finden in Betreff der verarbei 
teten Rohstoffe dort ähnliche Abstuffungen der Steuersätze statt, 
wie bei uns. 
Der allgemeine Steuersatz für einen Dresdner Eimer zu 
72 Kannen Branntwein von 50% Tralles . ist mit 3 Thaler 
1% Groschen festgesetzt. Auf 20 Kannen Meischraum für meh 
lige Stoffe entfiel ein Betrag von 1 Groschen. 
In Folge der dadurch hervorgerufenen Cultur des Dick- 
meischens wurde seit 1. Jänuer 1841 der Steuersatz auf 2 
Neugroschen für 24 Kannen Meischraum erhöht, und ist eine 
weitere Erhöhung der Meischsteuer in Verhandlung. 
Landwirthschaftliche Brennereien genießen eine Ermäßigung 
der Steuer. 
Die Größe des Betriebes einer Brennerei kann am besten 
aus dem jährlich gezahlten Steuerbetrag derselben beurtheilt 
werden, und hiernach befanden sich in Sachsen im Jahre 1851 
Brennereien: 
Die unter 50 Thaler Steuer zahlten . . . 173 
„ von 50 bis 500 Thaler Steuer entrichteten 124 
„ „ 500 ,. 5000 „ „ „ 422 
„ über 5000 Thaler Steuer entrichteten . . 3 
Es werden auch namhafte Mengen Branntwein, dann Rum 
und Arrack nach Sachsen eingeführt, ein Theil davon aber wie 
der exportirt. Bei Ausfuhr wird die Steuer rückvergütet, 
ebenso, wenn Branntwein in größeren Mengen zu chemischer: 
Zwecken verwendet wird, in welchem Falle er vorher denatu- 
ralisirt (zum Genüße untauglich) gemacht werden muß. 
Die Consumtion von Branntwein in Sachsen betreffend, 
so wird zwar nicht aller erzeugte Branntwein oder Weingeist 
consumirt, dagegen wieder ein nicht unbedeutendes Quantum 
davon eingeführt. Auf die ganze Bevölkerung vertheilt, ent 
fallen nach dem Durchschnitte der Jahre von 1840 — 1851 
auf den Kopf, 9.1 Kannen. 
Derjenige, welcher sich über das Brennereigewerbe in 
Sachsen in Betreff der Verbreitung, Umfang und Bedeutung 
desselben, seinen Einfluß auf die Landwirthschaft, Besteuerung, 
Consumtion, dann seiner Beziehungen zum Staate belehren will, 
findet diese Belehrung in dem oben genannten ausgezeichneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.